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Änderung § 1 RaumausMstrV vom 06.03.2020
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§ 1 RaumausMstrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.03.2020 geltenden Fassung | § 1 RaumausMstrV n.F. (neue Fassung) in der am 06.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung | |
(Text alte Fassung) Die Meisterprüfung im zulassungsfreien Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der Tätigkeiten (Teil I), 2. die Prüfung der besonderen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der besonderen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und | (Text neue Fassung) Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Raumausstatter-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile: 1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentlicher Tätigkeiten (Teil I), 2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II), 3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und |
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV). |
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