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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 07.04.2011 aufgehoben
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§ 1 - Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (1. FZVAusnV k.a.Abk.)
V. v. 20.06.2008 BGBl. I S. 1091 (Nr. 26); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.04.2011 BGBl. I S. 549
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 9232-12-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 9232-12-1 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 1
Abweichend von § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen nach § 22a Abs. 1 Nr. 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder die hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe ein Kennzeichen verwenden,
- 1.
- weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
- 2.
- mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
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