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Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (1. FZVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Es verordnen:
- -
- das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis f, m, t und u des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 6 Absatz 1 im einleitenden Satzteil geändert durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), und
- -
- das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8 und 10 in Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden sind:
Artikel 1
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. April 2011 FZV § 4, § 5, § 10, § 12, § 46, § 47, Anlage 2, Anlage 4
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) wird wie folgt geändert:
- 01.
- In § 4 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „(VkBl. 2003 S. 829)" durch die Angabe „(VkBl. 2003 S. 229)" ersetzt.
- 02.
- In § 5 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Prüfingenieurs" die Wörter „einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" eingefügt.
- 1.
- Dem § 10 wird folgender Absatz 13 angefügt:„(13) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,
- 1.
- weißes Licht nach hinten abstrahlen oder
- 2.
- mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,
- 1a.
- Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind oder waren, ist das Ausfüllen eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II nur im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs zulässig." - 1b.
- In § 46 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Handelsunternehmen" durch die Wörter „Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz" ersetzt.
- 1c.
- In § 47 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 12 Absatz 1 und 2 Satz 2" die Angabe „und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3" eingefügt.
- 2.
- In Anlage 2 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „Krafträder sowie" gestrichen.
- 3.
- Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Nach dem Buchstaben b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- „c)
- Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm".
- bbb)
- Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe d.
- bb)
- In Nummer 2.2.3 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)". - bb1)
- In Nummer 3.2 werden nach dem Wort „Kennzeichen" die Wörter „und Kraftradkennzeichen" angefügt.
- cc)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Buchstabe a wird aufgehoben.
- bbb)
- Dem Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen."
- b)
- In Abschnitt 2 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Kraftradkennzeichen
- c)
- In Abschnitt 4 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Kraftradkennzeichen
- d)
- In Abschnitt 5 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- Kraftradkennzeichen
Artikel 2
Artikel 2 ändert mWv. 8. April 2011 1. FZVAusnV
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juni 2008 (BGBl. I S. 1091) außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. April 2011.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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