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Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (16. BedGgstVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet

-
auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

-
auf Grund des § 46 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):

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*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 8. Juli 2008 BedGgstV § 16, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 7, Anlage 10

Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. April 2008 (BGBl. I S. 784), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 16 werden folgende Absätze 10 und 11 angefügt:

„(10) Bedarfsgegenstände nach Anlage 4 Nr. 1 Buchstabe b, die vor dem 8. Juli 2008 hergestellt oder eingeführt worden sind und den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 1. April 2009 in den Verkehr gebracht werden.

(11) Bedarfsgegenstände nach Anlage 7 Nr. 2, die nicht den dort genannten Warnhinweis tragen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. August 2009 in den Verkehr gebracht werden."

2.
Anlage 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. BedarfsgegenstandVerfahren
„1.a) Beruhigungs- und Flaschensauger aus Elasto-
meren oder Gummi
b) Spielzeug aus Natur- oder Synthesekautschuk
für Kinder bis zu 36 Monaten, das bestim-
mungsgemäß oder vorhersehbar in den Mund
genommen wird
Verfahren, die bewirken, dass aus dem Bedarfs-
gegenstand N-Nitrosamine oder in N-Nitrosamine
umsetzbare Stoffe in eine Speichellösung in einer
Menge abgegeben werden, die mit einer in An-
lage 10 Nr. 6 beschriebenen Methode nachweis-
bar sind".


3.
Der Anlage 5 wird folgende Nummer 4 angefügt:

Lfd. Nr. BedarfsgegenstandStoffeHöchstmenge
„4.Luftballons aus Natur- oder
Synthesekautschuk
a) N-Nitrosamine
b) in N-Nitrosamine umsetzbare
Stoffe
a) 0,05 Milligramm je Kilogramm
Luftballon
b) 1,0 Milligramm je Kilogramm
Luftballon".


4.
Der Anlage 7 wird folgende Nummer 2 angefügt:

Lfd. Nr. ErzeugnisWarnhinweisStelle(n), an oder auf der/denen der
Warnhinweis anzubringen ist
„2.Luftballons„Zum Aufblasen eine Pumpe ver-
wenden!"
Verpackung und Verpackung ein-
zelner Verpackungen".


5.
In Anlage 10 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. UntersuchungVerfahren
„6.Bestimmung der Abgabe von N-Nitrosaminen und
in N-Nitrosamine umsetzbaren Stoffen aus Beruhi-
gungs- und Flaschensaugern aus Elastomeren
oder Gummi, Spielzeug und Luftballons aus Natur-
oder Synthesekautschuk in eine Testlösung
Analysenmethode, die in den Anhängen I und II
der Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom
15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitro-
saminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus
Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elasto-
meren oder Gummi (ABl. EG Nr. L 93 S. 37) ge-
nannt ist, oder eine andere validierte Methode, mit
der mindestens die folgenden Mengen bestimmt
werden können:
- 0,01 mg der insgesamt freigesetzten N-Nitro-
samine/kg (Elastomer- oder Gummiteile der
Materialproben),
- 0,1 mg aller N-nitrosierbaren Stoffe/kg (Elasto-
mer- oder Gummiteile der Materialproben)".



Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. Juli 2008.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.