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Änderung § 2 ChemKlimaschutzV vom 18.02.2017
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§ 2 ChemKlimaschutzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.02.2017 geltenden Fassung | § 2 ChemKlimaschutzV n.F. (neue Fassung) in der am 18.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
1 Im Sinne dieser Verordnung bedeutet 1. Kältesatz fabrikmäßig komplett hergestellte Kälteanlage, in der alle Kältemittel führenden Teile durch Flansche, Schraubverbindungen oder andere, mindestens gleichwertige Verbindungen dicht zusammengebaut sind; 2. spezifischer Kältemittelverlust | |
(Text alte Fassung) Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde. 2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006. | (Text neue Fassung) Kältemittelverlust einer Anwendung in Prozent pro Jahr, der mittels geeigneter Methoden entweder aus den Parametern gesamter Kältemittelverlust pro Jahr und Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme oder aus den Parametern Kältemittel-Füllmenge bei erstmaliger Inbetriebnahme, Zeit und Summe der Nachfüllmengen an Kältemittel bestimmt wurde; 3. Normalbetrieb Betriebszustand einer stationären Anlage, deren Funktionstüchtigkeit nicht auf Grund einer Leckage beeinträchtigt oder ausgeschlossen ist, die auf ein plötzlich eingetretenes, außergewöhnliches Ereignis zurückzuführen ist. 2 Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014. |
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