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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (JuSiVerwEG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 12. Juli 2008 GVG § 74f, § 120a

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:

1.
§ 74f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.

2.
§ 120a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 JuSiVerwEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JuSiVerwEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 6a MoMiG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212) geändert worden ist, werden nach den ...