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Artikel 3 - Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (JuSiVerwEG k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 74f wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
- 2.
- § 120a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 JuSiVerwEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
JuSiVerwEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 6a MoMiG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2008 (BGBl. I S. 1212) geändert worden ist, werden nach den ...
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