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Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (JuSiVerwEG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
(2) Sind nach einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens sieben Jahren wegen oder auch wegen eines Verbrechens- 1.
- gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die sexuelle Selbstbestimmung oder
- 2.
- nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 des Strafgesetzbuches,
(3) Ist die wegen einer Tat der in Absatz 2 bezeichneten Art angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 6 des Strafgesetzbuches für erledigt erklärt worden, weil der die Schuldfähigkeit ausschließende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hat, so kann das Gericht nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anordnen, wenn- 1.
- die Unterbringung des Betroffenen nach § 63 des Strafgesetzbuches wegen mehrerer solcher Taten angeordnet wurde oder wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach § 63 des Strafgesetzbuches führenden Tat begangen hat, schon einmal zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden war und
- 2.
- die Gesamtwürdigung des Betroffenen, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Vollzugs der Maßregel ergibt, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten der in Absatz 2 bezeichneten Art begehen wird.
(4) Für das Verfahren und die Entscheidung über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den Absätzen 2 und 3 gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß. Die regelmäßige Frist zur Prüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67e des Strafgesetzbuches), beträgt in den Fällen der Absätze 2 und 3 ein Jahr."
- 2.
- § 41 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird das Wort und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der abschließende Punkt durch das Wort und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
5. bei denen dem Beschuldigten eine Tat der in § 7 Abs. 2 bezeichneten Art vorgeworfen wird und eine höhere Strafe als fünf Jahre Jugendstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist."
- 3.
- Dem § 82 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 3 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat." - 4.
- Dem § 106 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) Für das Verfahren und die Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene und über die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den Absätzen 3, 5 und 6 gelten § 275a der Strafprozessordnung und die §§ 74f und 120a des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß."
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 275a der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach dem Wort Strafgesetzbuches" das Komma und die Wörter § 106 Abs. 3, 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter oder nach § 106 Abs. 5 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
- 2.
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter und des § 106 Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter und des § 106 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 74f wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
- 2.
- § 120a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter und des § 106 Abs. 5 oder Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter und des § 106 Abs. 5 und 6 des Jugendgerichtsgesetzes" gestrichen.
Artikel 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Juli 2008.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8285/index.htm