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§ 1 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)

V. v. 25.04.1994 BGBl. I S. 922; aufgehoben durch § 101 V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1 Ausbildung



(1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig

1.
nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden,

2.
nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden,

3.
nach § 1 Nr. 3 des Gesetzes den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.370 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 2.030 Stunden,

4.
nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes den in der Anlage 4 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden.

Im Unterricht muß den Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäusern. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.

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Zitierungen von § 1 MTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MTA-APrV Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2009)
... oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift, 2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen. (3) Die ...
Anlage 1 MTA-APrV (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1) (vom 31.12.2018)
Anlage 2 MTA-APrV (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2) (vom 31.12.2018)
Anlage 3 MTA-APrV (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3) (vom 31.12.2018)
Anlage 4 MTA-APrV (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) (vom 31.12.2018)
Anlage 5 MTA-APrV (zu § 1 Abs. 3)
 
Zitat in folgenden Normen

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 100 MTAPrV Übergangsvorschrift (vom 01.10.2023)
... nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (2) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 15 HeilbPrüfMV Änderung der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
... 2. Die folgenden Absätze 2 bis 6 werden angefügt: „(2) Hinsichtlich § 1 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gilt, dass Lehrformate, die selbstgesteuertes ...

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 6 StrlSchNRV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
... I S. 886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 ) Buchstabe A wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1.8 werden die Wörter ... Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung" ersetzt. 2. In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 ), Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3) und Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) werden jeweils in ... ersetzt. 2. In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3 ) und Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4) werden jeweils in Buchstabe A Nummer 1.8 die Wörter ... 2. In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1), Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3) und Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4 ) werden jeweils in Buchstabe A Nummer 1.8 die Wörter „Röntgenverordnung, ...