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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
V. v. 25.04.1994 BGBl. I S. 922; aufgehoben durch § 101 V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Abschnitt 5 Prüfungsbestimmungen für die
Ausbildung zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten
Eingangsformel
Auf Grund des § 8 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ausbildung
§ 1 wird in 9 Vorschriften zitiert
(1) Die dreijährigen Ausbildungen der technischen Assistenten in der Medizin umfassen für den Ausbildungszweig
- 1.
- nach § 1 Nr. 1 des Gesetzes den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden,
- 2.
- nach § 1 Nr. 2 des Gesetzes den in der Anlage 2 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.800 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.600 Stunden,
- 3.
- nach § 1 Nr. 3 des Gesetzes den in der Anlage 3 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.370 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 2.030 Stunden,
- 4.
- nach § 1 Nr. 4 des Gesetzes den in der Anlage 4 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 3.170 Stunden sowie die dort aufgeführte praktische Ausbildung von 1.230 Stunden.
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Ausbildungen umfassen innerhalb der praktischen Ausbildung eine sechswöchige praktische Unterweisung in Krankenhäusern. Während dieser Zeit sind die Schüler mit den dort notwendigen Arbeitsabläufen vertraut zu machen und in solchen Verrichtungen und Fertigkeiten der Krankenpflege praktisch zu unterweisen, die für ihre Berufstätigkeit von Bedeutung sind.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 nachzuweisen.
§ 2 Staatliche Prüfung
§ 2 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildungen nach § 1 des Gesetzes umfaßt jeweils einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule für technische Assistenten in der Medizin (Schule) ab, an der er die Ausbildung abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
§ 3 Prüfungsausschuß
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus folgenden Mitgliedern besteht:
- 1.
- einem fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person als Vorsitzender,
- 2.
- einem Beauftragten der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen eines Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,
- 3.
- folgenden Fachprüfern:
- a)
- mindestens einem Arzt, im Falle der Prüfung von Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten einem Tierarzt,
- b)
- mindestens einem an der Schule unterrichtenden technischen Assistenten in der Medizin oder einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen des jeweiligen Ausbildungszweiges,
- c)
- weiteren an der Schule tätigen Unterrichtskräften entsprechend den zu prüfenden Fächern;
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 einen dem Prüfungsausschuß angehörenden Beauftragten der Schulverwaltung zum Vorsitzenden bestellen.
(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat einen oder mehrere Stellvertreter. Die zuständige Behörde bestellt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nach Anhörung der Schulleitung die Fachprüfer und deren Stellvertreter für die einzelnen Fächer.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
Text in der Fassung des Artikels 10 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 4 Zulassung zur Prüfung
(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
- 1.
- der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
- 2.
- die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG) G. v. 19. Februar 2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188 m.W.v. 1. Januar 2009
§ 5 Niederschrift
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 6 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
- -
- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- -
- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
- -
- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- -
- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- -
- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
- -
- "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 7 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die zusammengefaßten Prüfungsnoten des schriftlichen, des mündlichen und des praktischen Teils der Prüfung ausgewiesen. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung, die mündliche Prüfung sowie jedes Fach der praktischen Prüfung können einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling ein Fach der praktischen Prüfung oder die gesamte praktische Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
Text in der Fassung des Artikels 10 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes V. v. 2. August 2013 BGBl. I S. 3005 m.W.v. 1. Januar 2014
§ 8 Rücktritt von der Prüfung
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 9 Versäumnisfolgen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin, gibt er eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
§ 10 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei Prüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären; § 7 Abs. 3 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluß der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.
§ 11 Prüfungsunterlagen
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.
Abschnitt 2 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten
§ 12 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
- Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie; Physiologie/Pathophysiologie;
- 2.
- Histologie/Zytologie; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.
(2) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Schule ausgewählt. Jede Aufsichtsarbeit ist von mindestens zwei Fachprüfern zu benoten. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für die einzelne Aufsichtsarbeit. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Bei der Bildung der Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung sind die Noten der beiden Aufsichtsarbeiten zu den in Absatz 1 genannten Fächergruppen wie folgt zu gewichten:
- -
- die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 1 mit dem Faktor 1,
- -
- die Note der Aufsichtsarbeit in der Fächergruppe 2 mit dem Faktor 2.
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Histologie/Zytologie,
- 2.
- Klinische Chemie,
- 3.
- Hämatologie,
- 4.
- Mikrobiologie.
(2) Jedes Fach wird von mindestens einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Der Vorsitzende ist berechtigt, sich in allen Fächern an der Prüfung zu beteiligen; er kann auch selbst prüfen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn höchstens ein Fach nicht schlechter als "mangelhaft" benotet wird und die Gesamtnote mindestens "ausreichend" ist.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf begründeten Antrag die Anwesenheit von Zuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten.
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
§ 14 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Histologie/Zytologie:
der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie zwei zytologische Präparate zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen, - 2.
- Klinische Chemie:
der Prüfling hat eine qualitative semiquantitative oder quantitative Analyse im Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl sowie im Serum oder Plasma eine quantitative Substratbestimmung, eine Enzymaktivitätsbestimmung, eine schwierige quantitative Analyse sowie eine Aufgabe an einem mechanisierten oder automatisierten Analysengerät durchzuführen, - 3.
- Hämatologie:
der Prüfling hat je eine Bestimmung aus dem Gebiet der Zellzählung, aus dem Gebiet der chemischen oder zytochemischen Reaktionen und der morphologischen Zelldifferenzierung, weiterhin eine vollständige Blutgruppenbestimmung und eine andere immunhämatologische Aufgabe sowie zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Gerinnungsphysiologie durchzuführen, - 4.
- Mikrobiologie:
der Prüfling hat eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung einer Virusart auf Zellkulturen oder eine quantitative virologisch-serologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen.
(2) Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem einzelnen Fach von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit "ausreichend" benotet wird.
(3) Der praktische Teil der Prüfung soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. In der Prüfung ist vom Prüfling in jedem Fach eine kurze Aufzeichnung anzufertigen, in der Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation dargestellt werden.
Abschnitt 3 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Radiologieassistenten
§ 15 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
- Mathematik; Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie;
- 2.
- Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren; Strahlentherapie; Nuklearmedizin; Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 16 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,
- 2.
- Strahlentherapie,
- 3.
- Nuklearmedizin,
- 4.
- Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 17 Praktischer Teil der Prüfung
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren:
der Prüfling hat zwei Standardaufnahmen in zwei Ebenen und eine Spezialaufnahme am Patienten oder Phantom anzufertigen und zu verarbeiten, weiterhin eine Aufgabe bei Spezialuntersuchungsverfahren auszuführen und bei allen Aufgaben die Auswahl der Methode, die dargestellten anatomischen Einzelheiten sowie die Verarbeitungsbedingungen einschließlich der Fehler und der zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, - 2.
- Strahlentherapie:
der Prüfling hat eine Aufgabe aus der Anwendung des Bestrahlungsplanes, je eine Einstellung aus dem Gebiet der Stehfeld- und Bewegungsbestrahlung oder Großfeldtechnik mit Satellit am Patienten oder Phantom unter Berücksichtigung der Apparatetechnik und Dosimetrie einschließlich der erforderlichen Aufzeichnung durchzuführen, - 3.
- Nuklearmedizin:
der Prüfling hat eine Lokalisations- oder Funktionsuntersuchung mit dynamischer Studie einschließlich der Verarbeitung des Radionuklids durchzuführen, die Meßergebnisse auszuwerten und die Wahl des Radiopharmakons sowie die zu beachtenden Strahlenschutzmaßnahmen zu erklären, weiterhin die erforderlichen Messungen für eine Funktionsuntersuchung oder eine in-vitro-Untersuchung durchzuführen und die Meßergebnisse auszuwerten, - 4.
- Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz:
der Prüfling hat je eine Meßaufgabe aus dem Gebiet der Dosimetrie und des Strahlenschutzes mit Auswertung und Interpretation der Meßergebnisse auszuführen und auszuwerten sowie eine Aufgabe aus der Qualitätssicherung in der Radiologischen Diagnostik oder der Strahlentherapie oder der Nuklearmedizin durchzuführen.
(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 4 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik
§ 18 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
- Statistik; EDV und Dokumentation; Physik; Anatomie; Physiologie; Spezielle Krankheitslehre;
- 2.
- Neurophysiologische Funktionsdiagnostik; Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik; Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik; Pneumologische Funktionsdiagnostik.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 19 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Neurophysiologische Funktionsdiagnostik,
- 2.
- Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik,
- 3.
- Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik,
- 4.
- Pneumologische Funktionsdiagnostik.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 20 Praktischer Teil der Prüfung
§ 20 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Neurophysiologische Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine Standard-EEG-Registrierung bei einem erwachsenen Patienten, eine Standard-EEG-Registrierung bei einem Kind oder eine polygrafische Kurzschlafregistrierung und eine Registrierung evozierter Potentiale sowie eine Registrierung aus dem Bereich Elektromyografie/Neurografie oder Funktionsdiagnostik autonomer Systeme oder Elektronystagmografie durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären, - 2.
- Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine audiometrische Untersuchung an schwerhörigen erwachsenen Patienten einschließlich zwei überschwelliger Tests, eine Impedanzmessung einschließlich zugehöriger evozierter Potentiale, eine Vestibularisprüfung oder eine Gustometrie oder eine Olfaktometrie oder eine nasale Ventilationsprüfung und eine audiometrische Untersuchung bei einem Kind unter fünf Jahren durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären, - 3.
- Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat eine Standard-EKG-Registrierung, eine Ultraschalluntersuchung an Gefäßen der unteren und oberen Extremität oder eine Schrittmacherfunktionsprüfung am Patienten oder die Auswertung einer Langzeit-EKG-Registrierung sowie ein Phonokardiogramm oder die Assistenz bei einer Belastungsuntersuchung oder die Assistenz bei einer Herzkatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären, - 4.
- Pneumologische Funktionsdiagnostik:
der Prüfling hat zwei vorfelddiagnostische Methoden (Spirometrie, Peak-Flow-Messung, Provokationstest, Spasmolyse), eine Blutgasanalyse, eine Ergospirometrie oder eine Bodyplethysmografie oder die Assistenz bei einer Mikrokatheteruntersuchung durchzuführen sowie die eingesetzten Methoden, die Qualitätskontrolle und die erstellten Meßergebnisse zu erklären.
(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 5 Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung zum Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten
§ 21 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächergruppen:
- 1.
- Statistik; EDV und Dokumentation; Chemie/Biochemie; Anatomie der Tiere; Physiologie der Tiere; Krankheitslehre der Tiere;
- 2.
- Histologie/Zytologie/Spermatologie; Lebensmittelkunde; Klinische Chemie; Hämatologie; Mikrobiologie.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 22 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Histologie/Zytologie/Spermatologie,
- 2.
- Klinische Chemie,
- 3.
- Hämatologie,
- 4.
- Mikrobiologie,
- 5.
- Lebensmittelkunde.
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 23 Praktischer Teil der Prüfung
§ 23 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Histologie/Zytologie/Spermatologie:
der Prüfling hat je eine Übersichts- und eine Spezialfärbung an selbst hergestellten Gefrier- und Paraffinschnitten durchzuführen, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen sowie ein zytologisches und ein spermatologisches Präparat zu färben, zu beschreiben und die technische Qualität zu beurteilen, - 2.
- Klinische Chemie:
der Prüfling hat eine qualitative, semiquantitative oder quantitative Analyse im Blut, Harn, Liquor, Punktat oder Stuhl, eine quantitative Substratbestimmung und eine quantitative Enzymbestimmung durchzuführen, - 3.
- Hämatologie:
der Prüfling hat zwei verschiedene Bestimmungen, davon eine auf dem Gebiet der Zellmorphologie, und eine immunhämatologische Untersuchung durchzuführen, - 4.
- Mikrobiologie:
der Prüfling hat je eine Aufgabe zur Anzüchtung, Isolierung, Identifizierung und Resistenzbestimmung von Krankheitserregern, zur Identifizierung von Myzeten, zur Isolierung und Typisierung eines Virus auf Zellkulturen oder eine quantitative virologischserologische Untersuchung, weiterhin die Beurteilung von zwei parasitologischen Präparaten und die Durchführung einer quantitativen immunserologischen Methode zu erfüllen, - 5.
- Lebensmittelkunde:
der Prüfling hat je eine organoleptische, chemische, histologische und mikrobiologische Untersuchung durchzuführen.
(2) § 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Abschnitt 6 Erlaubniserteilung
§ 24 Erlaubnisurkunden
§ 24 wird in 2 Vorschriften zitiert
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.
Abschnitt 6a Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat
§ 25 Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 vorliegen, eine von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. 2Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde berechtigte Zweifel, kann sie von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des Berufs, der dem des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, des Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, des Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist. 3Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fällen des Satzes 1 oder 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. 4Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. 5Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
(2) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. 2Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. 3Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis im Beruf des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten verfügen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin" oder „Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent", „Medizinisch-technische Radiologieassistentin" oder „Medizinisch-technischer Radiologieassistent", „Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik" oder „Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik" oder „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin" oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent".
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
(5) 1Die zuständige Behörde hat den Dienstleistungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten und ihm dabei mitzuteilen, ob sie die Erbringung der Dienstleistung erlaubt oder von ihm verlangt, eine Eignungsprüfung abzulegen. 2Ist der zuständigen Behörde eine Nachprüfung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Begleitdokumente in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet sie den Dienstleister innerhalb dieser Frist über die Gründe der Verzögerung; sie hat die der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten binnen eines Monats nach dieser Mitteilung zu beheben und spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der Behebung der der Verzögerung zugrunde liegenden Schwierigkeiten über die Dienstleistungserbringung zu entscheiden. 3Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Drittstaatsdiplome, für deren Anerkennung sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
§ 25a Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen nach § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient dem Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7a nachzuweisen.
(3) Bei der Eignungsprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(4) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 13 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Eignungsprüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling allgemeine Fragen zu den jeweiligen Fächern zu beantworten sowie sein jeweiliges Vorgehen hinsichtlich Prinzip, Arbeitsgang, Fehlermöglichkeiten und dem Arbeitsergebnis mit Interpretation anhand praktischer Beispiele theoretisch zu erläutern. 5Die Eignungsprüfung soll an einem Tag durchgeführt werden und in jedem Fach höchstens 15 Minuten dauern. 6Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 7Die Eignungsprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer sie übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 8Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 9Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
(5) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 16 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
(6) 1Die Eignungsprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 19 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
(7) 1Die Eignungsprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einem Prüfungsgespräch. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 22 Absatz 1 aufgeführten Fächer. 3Absatz 4 Satz 3 bis 9 gilt entsprechend.
(8) 1Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden. 2Sie darf einmal wiederholt werden. 3Über die bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7b erteilt.
(9) 1Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, die sich gemäß § 10a Absatz 3 Satz 6 des MTA-Gesetzes einer Eignungsprüfung zu unterziehen haben. 2Abweichend von Absatz 8 Satz 1 ist dabei sicherzustellen, dass die Eignungsprüfung innerhalb eines Monats nach der Entscheidung gemäß § 25 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 abgelegt werden kann.
§ 25b Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat
(1) 1Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes beantragen, haben einen Anpassungslehrgang nach Absatz 2 zu absolvieren, der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs abschließt, oder eine Kenntnisprüfung nach Absatz 3 abzulegen, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der in einem Drittstaat erworben worden ist und ihre Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der deutschen Ausbildung aufweist, die von der zuständigen Behörde im Rahmen der Prüfung ihres Antrags auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung festgestellt worden sind und nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis erworben haben. 2Satz 1 gilt entsprechend für Fälle, in denen eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes auf Grund der in § 2 Absatz 2 Satz 5 des MTA-Gesetzes vorliegenden Umstände nicht durchgeführt wird.
(2) 1Der Anpassungslehrgang dient zusammen mit dem Abschlussgespräch der Feststellung, dass die Antragsteller über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Lehrgangsziel). 2Er wird entsprechend dem Lehrgangsziel in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 4 Satz 2 und 3 des MTA-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt und schließt mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpassungslehrgangs ab. 3An der theoretischen Unterweisung sollen Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in angemessenem Umfang beteiligt werden. 4Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann. 5Die erfolgreiche Ableistung des Anpassungslehrgangs ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 8 nachzuweisen. 6Die Bescheinigung wird erteilt, wenn in der Prüfung, die in Form eines Abschlussgesprächs durchgeführt wird, festgestellt worden ist, dass die Antragsteller das Lehrgangsziel erreicht haben. 7Das Abschlussgespräch wird von einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 gemeinsam mit der Person nach Satz 3, die die Antragsteller während des Lehrgangs mit betreut hat, geführt. 8Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Antragsteller den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet haben, entscheidet der Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Person nach Satz 3 über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 9Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 10Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 11Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Satz 5 nicht erteilt werden, darf der Anpassungslehrgang nur einmal wiederholt werden.
(3) Bei der Kenntnisprüfung haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie über die zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(4) 1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 14 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Die zuständige Behörde legt die Fächer, in denen die Prüfung durchgeführt wird, gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 4Sie kann auf Grund der festgestellten wesentlichen Unterschiede den Aufgabenumfang in den einzelnen Fächern reduzieren. 5In dem Prüfungsgespräch hat der Prüfling Prinzip, Arbeitsgang und Fehlermöglichkeiten sowie das Ergebnis mit Interpretation zu erläutern. 6Die Prüfung soll innerhalb von zwei Wochen abgeschlossen sein. 7Sie wird von zwei Fachprüfern, darunter mindestens einem Fachprüfer nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b, abgenommen und bewertet. 8Die Kenntnisprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Fachprüfer die Prüfung in jedem Fach übereinstimmend mit „bestanden" bewerten. 9Das Bestehen setzt mindestens voraus, dass die Leistung des Prüflings trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. 10Kommen die Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Rücksprache mit den Fachprüfern über das Bestehen.
(5) 1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 17 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
(6) 1Die Kenntnisprüfung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 20 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
(7) 1Die Kenntnisprüfung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten besteht aus einer praktischen Prüfung, die mit einem Prüfungsgespräch verbunden ist. 2Sie umfasst mindestens eines und höchstens alle der in § 23 Absatz 1 aufgeführten Fächer einschließlich der darin vorgesehenen Aufgaben. 3Absatz 4 Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.
(8) Die Kenntnisprüfung soll für jeden Berufszweig mindestens zweimal jährlich angeboten werden und darf in jedem Fach, das nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden.
(9) Über die bestandene Kenntnisprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 erteilt.
§ 25c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen
(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des MTA-Gesetzes oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des MTA-Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des MTA-Gesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des MTA-Gesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:
- 1.
- das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
- 2.
- die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,
- 3.
- eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratorimsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und
- 4.
- eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.
(3) 1Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 35 Fachkräfteeinwanderungsgesetz G. v. 15. August 2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217 m.W.v. 1. März 2020
Abschnitt 7 Schlußvorschriften
§ 26 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt, soweit sich nicht aus § 13 Abs. 3 und 4 des Gesetzes etwas anderes ergibt, die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBl. I S. 929) zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 19 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1081), außer Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
Stundenzahl | |||
1 | Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | 40 | |
1.1 | Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs | ||
1.2 | Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat | ||
1.3 | Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen | ||
1.4 | MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens | ||
1.5 | Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind | ||
1.6 | Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz | ||
1.7 | Medizingeräteverordnung | ||
1.8 | Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung | ||
1.9 | Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht | ||
1.10 | Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten | ||
1.11 | Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) | ||
1.12 | Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland | ||
1.13 | Wirtschaftsordnung | ||
1.14 | Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen | ||
2 | Mathematik | 40 | |
2.1 | Mathematische Grundlagen | ||
2.2 | Potenzen | ||
2.3 | Logarithmen | ||
2.4 | Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen | ||
2.5 | Fachbezogene Anwendungen | ||
3 | Biologie und Ökologie | 40 | |
3.1 | Zelle und Zellstoffwechsel | ||
3.2 | Zellvermehrung | ||
3.3 | Vererbungslehre | ||
3.4 | Humangenetik und Gentechnologie | ||
3.5 | Mensch und Umwelt, Umweltschutz | ||
3.6 | Naturschutz | ||
4 | Hygiene | 40 | |
4.1 | Geschichtlicher Überblick und Bedeutung | ||
4.2 | Sterilisation und Desinfektion | ||
4.3 | Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene | ||
4.4 | Epidemiologie | ||
4.5 | Krankenhaushygiene und Hospitalismus | ||
4.6 | Lebensmittelhygiene | ||
4.7 | Umwelthygiene | ||
5 | Physik | 100 | |
5.1 | Physikalische Größen und Einheiten | ||
5.2 | Mechanik | ||
5.3 | Wärmelehre | ||
5.4 | Elektrizitätslehre | ||
5.5 | Schwingungen und Wellen | ||
5.6 | Optik | ||
5.7 | Strahlenschutz, Strahlenkontrolle | ||
5.8 | Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes | ||
5.9 | Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung | ||
6 | Statistik | 20 | |
6.1 | Einführung in die Statistik | ||
6.2 | Beschreibende Statistik | ||
6.3 | Regression und Korrelation | ||
6.4 | Fachbezogene Anwendungen | ||
7 | EDV und Dokumentation | 80 | |
7.1 | Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen | ||
7.2 | Grundlagen der Datenverarbeitung | ||
7.3 | Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen | ||
7.4 | Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen | ||
7.5 | Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung | ||
8 | Chemie/Biochemie | 180 | |
8.1 | Allgemeine und anorganische Chemie | ||
8.1.1 | Aufbau und Zustandsformen der Materie | ||
8.1.2 | Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht | ||
8.1.3 | Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen | ||
8.1.4 | Lösungen | ||
8.1.5 | Reaktionstypen der anorganischen Chemie | ||
8.1.6 | Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente | ||
8.2 | Organische Chemie und Biochemie | ||
8.2.1 | Einteilung und Reaktionen organischer Verbindungen | ||
8.2.2 | Wasser und Elektrolyte im Organismus | ||
8.2.3 | Kohlenhydrate | ||
8.2.4 | Proteine | ||
8.2.5 | Enzyme | ||
8.2.6 | Nukleinstoffe | ||
8.2.7 | Lipide | ||
8.2.8 | Biologische Oxidation | ||
8.2.9 | Zitratzyklus | ||
8.2.10 | Stoffwechsel der Kohlenhydrate, der Fette, der Proteine und Aminosäuren | ||
9 | Anatomie | 40 | |
9.1 | Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen | ||
9.2 | Topografische Anatomie | ||
9.3 | Bewegungssystem | ||
9.4 | Herz- und Blutgefäßsystem | ||
9.5 | Lymphatisches System | ||
9.6 | Atmungssystem | ||
9.7 | Verdauungssystem | ||
9.8 | Urogenitalsystem | ||
9.9 | Nervensystem und Sinnesorgane | ||
9.10 | Endokrines System | ||
9.11 | Haut und Hautanhangsorgane | ||
10 | Physiologie/Pathophysiologie | 60 | |
10.1 | Grundlagen der Zellphysiologie | ||
10.2 | Funktion des Herzkreislaufsystems | ||
10.3 | Innere und äußere Atmung | ||
10.4 | Verdauung und Resorption | ||
10.5 | Elektrolythaushalt und Wasser | ||
10.6 | Säure-Basen-Haushalt | ||
10.7 | Stoffwechsel und Energieumsatz | ||
10.8 | Regulationsmechanismen | ||
10.9 | Nervensystem und Sinnesorgane | ||
10.10 | Zusammenwirken der Organsysteme | ||
11 | Krankheitslehre | 30 | |
11.1 | Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen | ||
11.2 | Pathologie der Zelle | ||
11.3 | Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen | ||
11.4 | Wunden und Wundheilung | ||
11.5 | Blutungen, Entzündungen und Ödeme | ||
11.6 | Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen | ||
11.7 | Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses | ||
12 | Erste Hilfe | 20 | |
12.1 | Allgemeines Verhalten bei Notfällen | ||
12.2 | Erstversorgung von Verletzten | ||
12.3 | Blutstillung und Wundversorgung | ||
12.4 | Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung | ||
12.5 | Versorgung von Knochenbrüchen | ||
12.6 | Transport von Verletzten | ||
12.7 | Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen | ||
13 | Psychologie | 30 | |
13.1 | Einführung in die Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie | ||
13.2 | Patient und Technik, Stellung der MTA | ||
13.3 | Psychologie des kranken Menschen | ||
13.4 | Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision | ||
14 | Fachenglisch | 40 | |
14.1 | Auffrischung schulischer Kenntnisse | ||
14.2 | Fachwortschatz | ||
14.3 | Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte | ||
15 | Immunologie | 50 | |
15.1 | Grundlagen der Immunologie | ||
15.1.1 | Unspezifische Abwehrmechanismen | ||
15.1.2 | Spezifische Abwehr, Immunologische Grundprozesse, Aufbau des Immunsystems, Regulation der Immunantwort, Immuntoleranz | ||
15.2 | Immundefekt | ||
15.3 | Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie | ||
15.4 | Immunisierung | ||
15.5 | Immundiagnostik | ||
16 | Histologie/Zytologie | 500 | |
16.1 | Allgemeine Histologie: Epithelgewebe und Drüsen, Binde- und Stützgewebe, Muskelgewebe, Nervengewebe | ||
16.2 | Spezielle Histologie: Lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungsorgane, Verdauungsorgane, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen | ||
16.3 | Überblick Histopathologie, Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen, Geschwulstlehre | ||
16.4 | Histologische Technik | ||
16.4.1 | Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnitt-Technik | ||
16.4.2 | Färbungen und Imprägnationen | ||
16.4.3 | Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden | ||
16.4.4 | Artefakte | ||
16.5 | Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden | ||
16.6 | Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt | ||
16.7 | Zytologie | ||
16.7.1 | Gynäkologische Zytologie | ||
16.7.2 | Nichtgynäkologische Zytologie | ||
16.8 | Überblick Zytopathologie | ||
16.9 | Zytologische Technik | ||
16.9.1 | Gewinnung und Verarbeitung von Zellmaterial und Punktat | ||
16.10 | Differenzierung zytologischer Präparate | ||
16.11 | Einordnungs- und Eingruppierungsmerkmale | ||
16.12 | Demonstration normaler und pathologischer Krankheitsbilder sowie Zuordnung nach Krankheitsbildern | ||
16.13 | Technische Beurteilung der Qualität der Präparate | ||
16.14 | Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung | ||
17 | Klinische Chemie | 580 | |
17.1 | Grundlagen der Analyse | ||
17.2 | Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren | ||
17.3 | Photometrie | ||
17.4 | Physikalische und chemische Trennverfahren | ||
17.5 | Mechanisierung und Automation | ||
17.6 | Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen | ||
17.7 | Wasser- und Elektrolythaushalt | ||
17.8 | Säure-Basen-Haushalt | ||
17.9 | Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber | ||
17.10 | Proteine und Elektrophorese | ||
17.11 | Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen | ||
17.12 | Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels | ||
17.13 | Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels | ||
17.14 | Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten | ||
17.15 | Blutgasanalysen | ||
17.16 | Entzündungsparameter | ||
17.17 | Tumormarker | ||
17.18 | Hormonbestimmungen | ||
17.19 | Bestimmung von Pharmaka | ||
17.20 | Immunologische Untersuchungsmethoden | ||
17.21 | Analytische Plausibilitätskontrolle | ||
17.22 | Qualitätssicherung | ||
17.23 | Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation | ||
18 | Hämatologie | 500 | |
18.1 | Morphologische Hämatologie | ||
18.1.1 | Blut als Organ und Blutbildung | ||
18.1.2 | Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen | ||
18.1.3 | Das normale Blutbild | ||
18.1.4 | Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen | ||
18.1.5 | Erkrankungen des blutbildenden Systems | ||
18.1.6 | Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen in Blutbild und Knochenmark | ||
18.2 | Hämostaseologie | ||
18.2.1 | Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase | ||
18.2.2 | Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen | ||
18.3 | Immunhämatologie | ||
18.3.1 | ABO-System und Bestimmung | ||
18.3.2 | Rh-System und Bestimmung | ||
18.3.3 | Andere Blutgruppensysteme und Bestimmung | ||
18.3.4 | Irreguläre Antikörper, Suche und Identifizierung | ||
18.3.5 | Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe | ||
18.3.6 | Nachweis von Antigenen | ||
18.3.7 | Komplementsystem | ||
18.3.8 | Transplantationsimmunologie | ||
18.4 | Plausibilitätskontrolle | ||
18.5 | Qualitätssicherung | ||
18.6 | Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation | ||
19 | Mikrobiologie | 580 | |
19.1 | Grundlagen der Mikrobiologie | ||
19.2 | Grundlagen der Epidemiologie | ||
19.3 | Spezielle Mikrobiologie | ||
19.3.1 | Bakteriologie | ||
19.3.2 | Mykologie | ||
19.3.3 | Parasitologie | ||
19.3.4 | Virologie | ||
19.4 | Mikroskopische und kulturelle Untersuchungen | ||
19.5 | Serologische Untersuchungsverfahren | ||
19.6 | Nachweissysteme für Viren | ||
19.7 | Züchtungsmethoden, Herstellung, Umsetzen und Beimpfen von Zellkulturen | ||
19.8 | Plausibilitätskontrolle | ||
19.9 | Qualitätssicherung | ||
19.10 | Ergebniserstellung und deren Übermittlung, Dokumentation | ||
20 | Gerätekunde | 50 | |
20.1 | Einführung in die Gerätekunde | ||
20.2 | Mechanisierung der Analyse | ||
20.3 | Bauelemente | ||
20.4 | Aufbau und mechanische Funktion der Analysegeräte | ||
20.5 | Messprinzipien | ||
20.6 | Reaktionsabläufe und ihre Auswertung | ||
20.7 | Kalibration | ||
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 | 150 | ||
Stundenzahl insgesamt | 3.170 |
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
Praktische Ausbildung in | Stundenzahl |
1. Histologie/Zytologie | 100 |
2. Klinische Chemie | 300 |
3. Hämatologie | 100 |
4. Mikrobiologie | 100 |
Zur Verteilung | 400 |
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG | 230 |
Stundenzahl insgesamt | 1.230 |
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646 m.W.v. 31. Dezember 2018
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 2)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Radiologieassistenten
Stundenzahl | ||
1 | Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | 40 |
1.1 | Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs | |
1.2 | Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat | |
1.3 | Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen | |
1.4 | MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens | |
1.5 | Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind | |
1.6 | Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz | |
1.7 | Medizingeräteverordnung | |
1.8 | Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung | |
1.9 | Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht | |
1.10 | Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten | |
1.11 | Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) | |
1.12 | Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland | |
1.13 | Wirtschaftsordnung | |
1.14 | Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen | |
2 | Mathematik | 40 |
2.1 | Mathematische Grundlagen | |
2.2 | Potenzen | |
2.3 | Logarithmen | |
2.4 | Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen | |
2.5 | Fachbezogene Anwendungen | |
3 | Biologie und Ökologie | 40 |
3.1 | Zelle und Zellstoffwechsel | |
3.2 | Zellvermehrung | |
3.3 | Vererbungslehre | |
3.4 | Humangenetik und Gentechnologie | |
3.5 | Mensch und Umwelt, Umweltschutz | |
3.6 | Naturschutz | |
4 | Hygiene | 40 |
4.1 | Geschichtlicher Überblick und Bedeutung | |
4.2 | Sterilisation und Desinfektion | |
4.3 | Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene | |
4.4 | Epidemiologie | |
4.5 | Krankenhaushygiene und Hospitalismus | |
4.6 | Lebensmittelhygiene | |
4.7 | Umwelthygiene | |
5 | Physik | 140 |
5.1 | Physikalische Größen und Einheiten | |
5.2 | Mechanik | |
5.3 | Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik | |
5.4 | Wärmelehre | |
5.5 | Optik | |
5.6 | Elektrizitätslehre | |
5.7 | Elektromagnetische Erscheinungen | |
5.8 | Halbleiter | |
6 | Statistik | 20 |
6.1 | Einführung in die Statistik | |
6.2 | Beschreibende Statistik | |
6.3 | Regression und Korrelation | |
6.4 | Fachbezogene Anwendungen | |
7 | EDV und Dokumentation | 80 |
7.1 | Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen | |
7.2 | Grundlagen der Datenverarbeitung | |
7.3 | Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen | |
7.4 | Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen | |
7.5 | Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung | |
8 | Chemie/Biochemie | 100 |
8.1 | Aufbau und Zustandsformen der Materie | |
8.2 | Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen | |
8.3 | Lösungen | |
8.4 | Reaktionstypen der anorganischen Chemie | |
8.5 | Eigenschaften der wichtigsten Elemente | |
8.6 | Grundlagen der organischen Chemie und Biochemie | |
8.7 | Kohlenwasserstoffe | |
8.8 | Kohlenhydrate | |
8.9 | Proteine | |
8.10 | Enzyme | |
8.11 | Nukleinsäuren | |
8.12 | Lipide | |
9 | Anatomie | 80 |
9.1 | Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen | |
9.2 | Zelle und Gewebe | |
9.3 | Topografische Anatomie | |
9.4 | Bewegungssystem insbesondere Skelettsystem | |
9.5 | Herz- und Blutgefäßsystem | |
9.6 | Lymphatisches System | |
9.7 | Atmungssystem | |
9.8 | Verdauungssystem | |
9.9 | Urogenitalsystem | |
9.10 | Nervensystem und Sinnesorgane | |
9.11 | Endokrines System | |
9.12 | Haut und Hautanhangsorgane | |
10 | Physiologie | 50 |
10.1 | Grundlagen der Zellphysiologie | |
10.2 | Funktion des Herzkreislaufsystems | |
10.3 | Innere und äußere Atmung | |
10.4 | Verdauung und Resorption und Störungen | |
10.5 | Elektrolythaushalt und Wasser | |
10.6 | Säure-Basen-Haushalt | |
10.7 | Stoffwechsel und Energieumsatz und Störungen | |
10.8 | Regulationsmechanismen | |
10.9 | Nervensystem und Sinnesorgane | |
10.10 | Zusammenwirken der Organsysteme | |
11 | Krankheitslehre | 60 |
11.1 | Gesundheit, Krankheit und Krankheitsursachen | |
11.2 | Pathologie der Zelle | |
11.3 | Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen | |
11.4 | Wunden und Wundheilung | |
11.5 | Blutungen, Entzündungen und Ödeme | |
11.6 | Störungen des Kreislaufs | |
11.7 | Immunologie und Immunpathologie | |
11.8 | Gesundheitliche Aspekte des Alterungsprozesses | |
11.9 | Krankheitsbilder im Überblick | |
12 | Erste Hilfe | 20 |
12.1 | Allgemeines Verhalten bei Notfällen | |
12.2 | Erstversorgung von Verletzten | |
12.3 | Blutstillung und Wundversorgung | |
12.4 | Maßnahmen bei Schockzuständen einschließlich Kontrastmittelzwischenfällen und Wiederbelebung | |
12.5 | Versorgung von Knochenbrüchen | |
12.6 | Transport von Verletzten | |
12.7 | Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen | |
13 | Psychologie | 40 |
13.1 | Allgemeine Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie | |
13.2 | Patient und Technik, Stellung der MTA | |
13.3 | Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder | |
13.4 | Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision | |
14 | Fachenglisch | 40 |
14.1 | Auffrischung schulischer Kenntnisse | |
14.2 | Fachwortschatz | |
14.3 | Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte | |
15 | Immunologie | 30 |
15.1 | Grundlagen der Immunologie | |
15.2 | Immunreaktionen | |
15.3 | Immunisierung | |
15.4 | Immundiagnostik | |
16 | Bildverarbeitung in der Radiologie | 120 |
16.1 | Filme | |
16.2 | Verstärkungsfolien | |
16.3 | Kassetten | |
16.4 | Film-Folien-Systeme | |
16.5 | Einfluß von Belichtung und Entwicklung | |
16.6 | Ausstattung eines Dunkelraumes | |
16.7 | Filmverarbeitung | |
16.8 | Tageslichtsysteme | |
16.9 | Qualitätssicherung nach DIN | |
16.10 | Film- und Verarbeitungsfehler | |
16.11 | Möglichkeiten der Röntgenbild-Reproduktion | |
16.12 | Fotografisch-medizinische Dokumentation | |
16.13 | Digitale Aufnahmeverfahren | |
16.14 | Aufzeichnungssysteme für digitale Aufnahmeverfahren | |
16.15 | Archivierung einschließlich der digitalen Bildarchivierung | |
17 | Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren | 600 |
17.1 | Geschichtlicher Rückblick | |
17.2 | Überblick über den Aufbau eines radiologischen Instituts mit einer Einführung in die berufliche Praxis | |
17.3 | Physikalische Grundlagen, Eigenschaften und Auswirkungen auf die Röntgenaufnahmetechnik | |
17.4 | Röntgenstrahler, Röntgenröhre, Röntgengenerator | |
17.5 | Belichtung, Belichtungsautomatik, Organautomatik | |
17.6 | Geometrische Abbildungsgesetze und ihre Anwendung | |
17.7 | Qualität des Röntgenbildes und bildverbessernde Maßnahmen | |
17.8 | Grundsätzliches zur Röntgenaufnahme einschließlich Patientenlagerung und Patientenbetreuung | |
17.9 | Apparative Grundausstattung einer radiologisch-diagnostischen Abteilung mit Röntgenarbeitsplätzen | |
17.10 | Spezialaufnahmegeräte und spezielle diagnostische Techniken | |
17.11 | Standard- und Spezialaufnahmetechniken einschließlich Röntgenanatomie | |
17.12 | Digitale Radiografie wie Digitale Luminiszenzradiografie, Digitale Fluoreskopie, Digitale Subtraktionsangiografie | |
17.13 | Computertomografie | |
17.14 | Magnetresonanztomografie | |
17.15 | Sonografie | |
17.16 | Kontrastmittel in der bildgebenden Diagnostik | |
17.17 | Bildgebende Diagnostik in der Anwendung einschließlich der Kontrastmitteluntersuchungen, der Röntgenanatomie, der Physiologie, der Fehlbildungen und Erkrankungen | |
17.18 | Bildgebende Diagnostik in der Unfallradiologie, Pädiatrischen Radiologie und Neuroradiologie | |
17.19 | Interventionelle Radiologie | |
17.20 | Strahlenschutz für Patienten und Personal | |
17.21 | Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach dem Strahlenschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung | |
17.22 | Qualitätssicherung nach DIN | |
17.23 | Organisations- und Archivierungssysteme in der Radiologie | |
17.24 | Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der radiologischen Diagnostik | |
18 | Strahlentherapie | 340 |
18.1 | Geschichte der Strahlentherapie im Überblick | |
18.2 | Strahlenbiologische Grundlagen | |
18.3 | Physikalische Grundlagen | |
18.4 | Apparative Grundlagen | |
18.5 | Grundprinzipien der Strahlentherapie | |
18.6 | Bestrahlungsmethoden | |
18.7 | Bestrahlungsplanung mit praktischer Durchführung eines medizinischen und eines physikalisch-technischen Bestrahlungsplanes | |
18.8 | Dokumentation | |
18.9 | Aufbau und Organisation einer strahlentherapeutischen Abteilung mit Einführung in die berufliche Praxis | |
18.10 | Strahlenbehandlung maligner Tumoren | |
18.11 | Strahlenbehandlung anderer Erkrankungen | |
18.12 | Einstelltechniken und Lagerungshilfen | |
18.13 | Durchführung und Bestrahlung anhand unterschiedlicher strahlentherapeutischer Anordnungen | |
18.14 | Verifikationsmöglichkeiten | |
18.15 | Führung eines Bestrahlungsprotokolls nach DIN | |
18.16 | Patientenführung und Patientenbetreuung | |
18.17 | Qualitätssicherung nach DIN | |
18.18 | Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Strahlentherapie | |
19 | Nuklearmedizin | 340 |
19.1 | Geschichte der Nuklearmedizin im Überblick und Grundprinzipien der Nuklearmedizin | |
19.2 | Physikalische Grundlagen | |
19.3 | Messtechnische und apparative Grundlagen | |
19.4 | Radiochemische und pharmakologische Grundlagen | |
19.5 | Gewinnung radioaktiver Nuklide | |
19.6 | Markierungstechniken | |
19.7 | Qualitätskontrolle der Radiopharmaka | |
19.8 | Arbeitssicherheit und Strahlenschutz | |
19.9 | Gerätetechnik und Verarbeitung von Meßwerten | |
19.10 | In-vitro-Untersuchungsmethoden | |
19.11 | Einführung in in-vivo-Untersuchungsmethoden | |
19.11.1 | Bewegungsapparat | |
19.11.2 | Zentralnervensystem | |
19.11.3 | Endokrine Drüsen | |
19.11.4 | Herz-Kreislauf-System | |
19.11.5 | Atmungssystem | |
19.11.6 | Verdauungssystem | |
19.11.7 | Urogenitalsystem | |
19.11.8 | Blut und Abwehrsystem | |
19.12 | Therapie mit offenen radioaktiven Stoffen | |
19.13 | Datenverarbeitung und Rekonstruktionsverfahren | |
19.14 | Qualitätssicherung nach DIN | |
19.15 | Gesetze, Verordnungen und Richtlinien in der Nuklearmedizin | |
20 | Strahlenphysik, Dosimetrie und Strahlenschutz | 240 |
20.1 | Ionisierende Strahlen | |
20.2 | Röntgenstrahlen | |
20.3 | Wechselwirkung der Röntgen- und Gammastrahlung | |
20.4 | Wechselwirkung der Teilchenstrahlung | |
20.5 | Dosisbegriffe | |
20.6 | Dosimeter | |
20.7 | Dosimetrische Methoden und Meßverfahren wie Ionisationsdosimetrie | |
20.8 | Dosimetrie und Strahlenschutz in der Radiologischen Diagnostik, Qualitätssicherung | |
20.9 | Dosimetrie und Strahlenschutz in der Strahlentherapie, Qualitätssicherung | |
20.10 | Dosimetrie und Strahlenschutz in der Nuklearmedizin, Qualitätssicherung | |
20.11 | Gesetze, Verordnungen und Richtlinien | |
21 | Elektrodiagnostik | 20 |
21.1 | Herz-Kreislauf-Diagnostik | |
21.2 | Elektrokardiografie | |
21.3 | Blutdruckmessung | |
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 21 | 320 | |
Stundenzahl insgesamt | 2.800 |
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Radiologieassistenten
Praktische Ausbildung in | Stundenzahl |
1. Radiologischer Diagnostik und anderen bildgebenden Verfahren | 600 |
2. Strahlentherapie | 300 |
3. Nuklearmedizin | 300 |
Zur Verteilung | 170 |
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG | 230 |
Stundenzahl insgesamt | 1.600 |
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646 m.W.v. 31. Dezember 2018
Anlage 3 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 3)
A Theoretischer und Praktischer Unterricht für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
Stundenzahl | ||
1 | Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | 40 |
1.1 | Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs | |
1.2 | Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat | |
1.3 | Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen | |
1.4 | MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens | |
1.5 | Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind | |
1.6 | Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz | |
1.7 | Medizingeräteverordnung | |
1.8 | Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung | |
1.9 | Einführung in das Krankenhaus-, Seuchen- und Lebensmittelrecht sowie das Arznei- und Betäubungsmittelrecht | |
1.10 | Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten | |
1.11 | Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) | |
1.12 | Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland | |
1.13 | Wirtschaftsordnung | |
1.14 | Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen | |
2 | Mathematik | 40 |
2.1 | Mathematische Grundlagen | |
2.2 | Potenzen | |
2.3 | Logarithmen | |
2.4 | Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen | |
2.5 | Fachbezogene Anwendungen | |
3 | Biologie und Ökologie | 40 |
3.1 | Zelle und Zellstoffwechsel | |
3.2 | Zellvermehrung | |
3.3 | Vererbungslehre | |
3.4 | Humangenetik und Gentechnologie | |
3.5 | Mensch und Umwelt, Umweltschutz | |
3.6 | Naturschutz | |
4 | Hygiene | 40 |
4.1 | Geschichtlicher Überblick und Bedeutung | |
4.2 | Sterilisation und Desinfektion | |
4.3 | Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene | |
4.4 | Epidemiologie | |
4.5 | Krankenhaushygiene und Hospitalismus | |
4.6 | Lebensmittelhygiene | |
4.7 | Umwelthygiene | |
5 | Physik | 120 |
5.1 | Physikalische Größen und Einheiten | |
5.2 | Mechanik | |
5.3 | Periodische Erscheinungen, Schwingungen, Wellen, Akustik | |
5.4 | Wärmelehre | |
5.5 | Optik | |
5.6 | Elektrizitätslehre | |
5.7 | Elektromagnetische Erscheinungen | |
5.8 | Grundlagen der Atomphysik | |
6 | Statistik | 20 |
6.1 | Einführung in die Statistik | |
6.2 | Beschreibende Statistik | |
6.3 | Regression und Korrelation | |
6.4 | Fachbezogene Anwendungen | |
7 | EDV und Dokumentation | 80 |
7.1 | Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen | |
7.2 | Grundlagen der Datenverarbeitung | |
7.3 | Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen | |
7.4 | Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen | |
7.5 | Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung | |
8 | Anatomie | 60 |
8.1 | Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen | |
8.2 | Nervensystem | |
8.3 | Sinnesorgane | |
8.4 | Herz- und Blutgefäßsystem | |
8.5 | Lymphatisches System | |
8.6 | Atmungssystem | |
8.7 | Verdauungssystem | |
8.8 | Urogenitalsystem | |
8.9 | Topografie der inneren Organe | |
8.10 | Bewegungssystem | |
8.11 | Endokrines System | |
8.12 | Haut- und Hautanhangsorgane | |
9. | Physiologie/Pathophysiologie | 100 |
9.1 | Allgemeine Physiologie | |
9.1.1 | Kennzeichen des Lebens | |
9.1.2 | Chemische Zusammensetzung der Zelle und ihres umgebenden Milieus | |
9.1.3 | Vorgänge in Lösungen | |
9.1.4 | Transportvorgänge im Organismus | |
9.1.5 | Grundfunktionen der erregbaren Strukturen | |
9.1.6 | Regelung biologischer Funktionen | |
9.2 | Stoff- und Energiewechsel | |
9.3 | Physiologie des Zentralnervensystems | |
9.4 | Sinnesphysiologie | |
9.5 | Physiologische Regulationen | |
10 | Allgemeine Krankheitslehre | 30 |
10.1 | Krankheit und Krankheitsursachen | |
10.2 | Pathologie der Zelle | |
10.3 | Wachstum und seine Störungen, gutartige und bösartige Neubildungen | |
10.4 | Örtliche und allgemeine Kreislaufstörungen, Blutungen | |
10.5 | Störungen des Gasaustausches und der Sauerstoffversorgung | |
10.6 | Entzündungen und Ödeme | |
10.7 | Störungen der immunologischen Reaktionen | |
11 | Arzneimittellehre | 30 |
11.1 | Herkunft und Bedeutung von Arzneimitteln | |
11.2 | Arzneiformen und ihre Verabreichung | |
11.3 | Umgang mit Arzneimitteln einschließlich Kennzeichnung, Aufbewahrung und Dosierung | |
11.4 | Grundkenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie | |
11.5 | Arzneimittelgruppen | |
11.6 | Gesetzliche Vorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln | |
12 | Erste Hilfe | 20 |
12.1 | Allgemeines Verhalten bei Notfällen | |
12.2 | Erstversorgung von Verletzten | |
12.3 | Blutstillung und Wundversorgung | |
12.4 | Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung | |
12.5 | Versorgung von Knochenbrüchen | |
12.6 | Transport von Verletzten | |
12.7 | Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen | |
13 | Psychologie, Pädagogik, Soziologie | 80 |
13.1 | Psychologie | |
13.1.1 | Grundlagen der Persönlichkeits-, Entwicklungs- und Lernpsychologie | |
13.1.2 | Patient und Technik, Stellung der MTA | |
13.1.3 | Psychologische Probleme spezieller Patientengruppen, insbesondere akut Erkrankter, chronisch Kranker, psychisch Kranker, Kranker mit infauster Prognose, psychische Besonderheiten Alterskranker, Behinderter und Kinder | |
13.1.4 | Einführung in die Sozialpsychologie, Gesprächsführung, Supervision | |
13.2 | Pädagogik | |
13.2.1 | Grundlagen der Pädagogik | |
13.2.2 | Einführung in die Sonderpädagogik | |
13.3 | Soziologie | |
13.3.1 | Grundlagen der Soziologie | |
13.3.2 | Spezielle Soziologie Behinderter | |
14 | Fachenglisch | 40 |
14.1 | Auffrischung schulischer Kenntnisse | |
14.2 | Fachwortschatz | |
14.3 | Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte | |
15 | Gerätekunde | 70 |
15.1 | Einführung in die Medizintechnik | |
15.2 | Möglichkeiten und Grenzen des Einsatzes von Technik in der Medizin | |
15.3 | Technische Grundlagen diagnostischer und therapeutischer Geräte in der Audiologie, Neurologie, Kardiologie und Angiologie sowie Pneumologie | |
15.4 | Medizintechnik und Sicherheit | |
16 | Spezielle Krankheitslehre | 240 |
16.1 | Neurologie | |
16.2 | Psychiatrie | |
16.3 | Oto-Rhino-Laryngologie | |
16.4 | Audiologie und Phoniatrie | |
16.5 | Pädiatrie | |
16.6 | Kardiologie und Angiologie | |
16.7 | Pneumologie | |
17 | Neurophysiologische Funktionsdiagnostik | 370 |
17.1 | Elektroencephalografie (EEG) | |
17.1.1 | Technische Grundlagen | |
17.1.2 | Elektrodenplazierung | |
17.1.3 | Formen der Registrierung | |
17.1.4 | Normales und abnormes EEG | |
17.1.5 | EEG bei Erkrankungen | |
17.2 | Evozierte Potentiale | |
17.2.1 | Technische Grundlagen | |
17.2.2 | Arten der evozierten Potentiale | |
17.2.3 | Normale und abnormale evozierte Potentiale | |
17.2.4 | Evozierte Potentiale bei Erkrankungen | |
17.3 | Elektronystagmografie | |
17.4 | Elektromyografie und Neurografie | |
17.5 | Funktionsdiagnostik autonomer/vegetativer Systeme | |
17.6 | Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle | |
17.7 | Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik | |
18 | Audiologische und HNO-Funktionsdiagnostik | 370 |
18.1 | Psychoakustische Audiometrie | |
18.2 | Objektive Audiometrie | |
18.3 | Pädaudiometrie | |
18.4 | Vorsorge- und Risikountersuchungen | |
18.5 | Funktionsdiagnostik bei apparativer Rehabilitation | |
18.6 | Vestibularisprüfungen | |
18.7 | Ventilationsprüfungen | |
18.8 | Gustometrie und Olfaktometrie | |
18.9 | Technische Assistenz bei Facialisdiagnostik | |
18.10 | Technische Assistenz bei myografischen Messungen | |
18.11 | Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle | |
18.12 | Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik | |
19 | Kardiovaskuläre Funktionsdiagnostik | 270 |
19.1 | Elektrokardiografie (EKG) | |
19.1.1 | Nichtinvasive Untersuchungsverfahren wie Standard-EKG, Spezielle Ableitungen, Belastungsuntersuchungen und Provokationstests, Langzeituntersuchungen | |
19.1.2 | Invasive Untersuchungsverfahren | |
19.2 | Mechanokardiografie und Phonokardiografie | |
19.3 | Druck-, Strömungs- und Volumenmessung an Herz und Gefäßen | |
19.3.1 | Nichtinvasive Verfahren einschließlich Langzeituntersuchung | |
19.3.2 | Invasive Verfahren wie Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchung mit und ohne Belastung und Medikation, Indikatorverdünnungsmethoden | |
19.4 | Herzschrittmacherfunktionskontrolle | |
19.5 | Ultraschalluntersuchungen des Herzens und der Gefäße | |
19.5.1 | Echokardiografie, Streßechokardiografie, Kontrastechokardiografie | |
19.5.2 | Ultraschalluntersuchungen der Arterien und Venen | |
19.6 | Angiokardiografie und Koronarangiografie | |
19.7 | Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle | |
19.8 | Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik | |
20 | Pneumologische Funktionsdiagnostik | 150 |
20.1 | Ventilationsprüfungen, Messung statischer und dynamischer Lungengrößen | |
20.2 | Bronchiale Hyperreagibilitätsprüfungen und Bronchospasmolysetest | |
20.3 | Physikalische Blutgasanalyse und Säure-Basenanalyse | |
20.4 | Physikalische Analyse der Atemgase | |
20.5 | Ergospirometrie und Ergooxytensiometrie | |
20.6 | Ganzkörperplethysmografie | |
20.7 | Rhinomanometrie | |
20.8 | Schlafapnoediagnostik | |
20.9 | Diffusionsanalyse | |
20.10 | Compliancebestimmung | |
20.11 | Mikrokatheterisierung des kleinen Kreislaufs | |
20.12 | Untersuchung des Atemantriebes | |
20.13 | Ergebniserstellung, Qualitäts- und Plausibilitätskontrolle | |
20.14 | Technische Mitwirkung im Rahmen der chirurgischen und invasiven Funktionsdiagnostik | |
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 | 160 | |
Stundenzahl insgesamt | 2.370 |
B Praktische Ausbildung für Medizinisch-technische Assistenten für Funktionsdiagnostik
Praktische Ausbildung in | Stundenzahl |
1. Neurophysiologischer Funktionsdiagnostik | 500 |
2. Audiologischer und HNO-Funktionsdiagnostik | 500 |
3. Kardiovaskulärer Funktionsdiagnostik | 350 |
4. Pneumologischer Funktionsdiagnostik | 150 |
Zur Verteilung | 300 |
Krankenhauspraktikum nach § 8 Abs. 3 MTAG | 230 |
Stundenzahl insgesamt | 2.030 |
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646 m.W.v. 31. Dezember 2018
Anlage 4 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 4)
A Theoretischer und praktischer Unterricht für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
Stundenzahl | ||
1 | Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde | 40 |
1.1 | Berufskunde und Ethik, Geschichte des Berufs | |
1.2 | Das Gesundheitswesen in der Bundesrepublik Deutschland und internationale Zusammenarbeit im Gesundheitswesen einschließlich der Gesundheitsprogramme internationaler Organisationen wie insbesondere Weltgesundheitsorganisation und Europarat | |
1.3 | Aktuelle berufs- und gesundheitspolitische Fragen | |
1.4 | MTA-Gesetz; gesetzliche Regelungen für die sonstigen Berufe des Gesundheitswesens | |
1.5 | Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen, soweit sie für die Berufsausübung von Bedeutung sind | |
1.6 | Unfallverhütung, Mutterschutz, Arbeitsschutz | |
1.7 | Medizingeräteverordnung | |
1.8 | Gefahrstoffverordnung, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung | |
1.9 | Einführung in das Tierseuchen-, Seuchen-, Lebensmittel- und Fleischhygienerecht sowie das Arzneimittelrecht | |
1.10 | Strafrechtliche, bürgerlich-rechtliche und öffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei der Berufsausübung von Bedeutung sind, Rechtsstellung des Patienten oder seiner Sorgeberechtigten | |
1.11 | Einführung in die Systeme der sozialen Sicherung (Sozialversicherung, Sozialhilfe, Sozialstaatsangebote in der praktischen Realisierung) | |
1.12 | Die Grundlagen der staatlichen Ordnung in der Bundesrepublik Deutschland | |
1.13 | Wirtschaftsordnung | |
1.14 | Politische Meinungsbildung, politisches Handeln; aktuelle politische Fragen | |
2 | Mathematik | 40 |
2.1 | Mathematische Grundlagen | |
2.2 | Potenzen | |
2.3 | Logarithmen | |
2.4 | Umgang mit Gleichungen, Tabellen und graphischen Darstellungen | |
2.5 | Fachbezogene Anwendungen | |
3 | Biologie und Ökologie | 40 |
3.1 | Zelle und Zellstoffwechsel | |
3.2 | Zellvermehrung | |
3.3 | Vererbungslehre | |
3.4 | Genetik, Gentechnologie | |
3.5 | Mensch, Tier und Umwelt, Umweltschutz | |
3.6 | Naturschutz | |
4 | Hygiene | 40 |
4.1 | Geschichtlicher Überblick und Bedeutung | |
4.2 | Sterilisation und Desinfektion | |
4.3 | Umwelthygiene | |
4.4 | Gesundheitserziehung und Gesundheitsvorsorge | |
4.5 | Öffentlicher Gesundheitsdienst und Sozialhygiene | |
4.6 | Epidemiologie, Hospitalismus | |
4.7 | Arbeitshygiene | |
4.8 | Lebensmittelhygiene | |
5 | Physik | 120 |
5.1 | Physikalische Größen und Einheiten | |
5.2 | Mechanik | |
5.3 | Wärmelehre | |
5.4 | Elektrizitätslehre | |
5.5 | Schwingungen und Wellen | |
5.6 | Optik | |
5.7 | Strahlenschutz, Strahlenkontrolle | |
5.8 | Physikalische Grundlagen des Strahlenschutzes | |
5.9 | Prinzipien zur Messung ionisierender Strahlung | |
5.10 | Anwendung ionisierender Strahlen zur Konservierung | |
6 | Statistik | 20 |
6.1 | Einführung in die Statistik | |
6.2 | Beschreibende Statistik | |
6.3 | Regression und Korrelation | |
6.4 | Fachbezogene Anwendungen | |
7 | EDV und Dokumentation | 110 |
7.1 | Begriffe, Aufbau und Aufgabenstellung von Datenverarbeitungsanlagen | |
7.2 | Grundlagen der Datenverarbeitung | |
7.3 | Grundlagen der Hardware mit Einweisungen und Übungen | |
7.4 | Grundlagen der Software mit praktischen Anwendungen | |
7.5 | Grundlagen des Datenschutzes und der Datensicherung | |
7.6 | Grundlagen der Fotografie mit praktischen Anwendungen | |
8 | Chemie/Biochemie | 300 |
8.1 | Allgemeine und anorganische Chemie | |
8.1.1 | Aufbau und Zustandsform der Materie | |
8.1.2 | Chemische Bindung und chemisches Gleichgewicht | |
8.1.3 | Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen | |
8.1.4 | Lösungen | |
8.1.5 | Reaktionstypen der anorganischen Chemie | |
8.1.6 | Eigenschaften und Reaktionen der wichtigsten Elemente | |
8.2 | Organische Chemie und Biochemie | |
8.2.1 | Aliphatische Kohlenwasserstoffe | |
8.2.2 | Kohlenwasserstoffe mit funktionellen Gruppen | |
8.2.3 | Aromatische Kohlenwasserstoffe | |
8.2.4 | Kohlenhydrate | |
8.2.5 | Proteine | |
8.2.6 | Lipide | |
8.2.7 | Enzyme | |
8.2.8 | Intermediärer Stoffwechsel | |
9 | Anatomie der Tiere | 40 |
9.1 | Einführung in die medizinische Fachsprache, Richtungs- und Lagebezeichnungen | |
9.2 | Bewegungssystem | |
9.3 | Herz- und Blutgefäßsystem | |
9.4 | Lymphatisches System | |
9.5 | Atmungssystem | |
9.6 | Verdauungssystem | |
9.7 | Urogenitalsystem | |
9.8 | Nervensystem und Sinnesorgane | |
9.9 | Endokrines System | |
9.10 | Haut und Hautanhangsorgane | |
10 | Physiologie der Tiere | 40 |
10.1 | Konstitutionstypen | |
10.2 | Funktion des Blutkreislaufs | |
10.3 | Innere und äußere Atmung | |
10.4 | Funktion der Leber | |
10.5 | Allgemeine Verdauung und Pansengärung | |
10.6 | Funktion der Nieren | |
10.7 | Sinnesorgane | |
11 | Krankheitslehre der Tiere | 60 |
11.1 | Allgemeine Krankheitslehre | |
11.1.1 | Innere Bedingungen der Krankheitsentstehung | |
11.1.2 | Äußere Krankheitsursachen | |
11.1.3 | Wachstum und seine Störungen | |
11.2 | Spezielle Krankheitslehre | |
11.2.1 | Organerkrankungen | |
11.2.2 | Anzeige- und meldepflichtige Tierkrankheiten | |
12 | Ethologie und Tierschutz | 30 |
12.1 | Tierartgerechte Haltung | |
12.2 | Besondere Anforderungen und Eigenschaften (SPF-Tiere, Gnotobionten) | |
12.3 | Tierschutzrecht | |
13 | Erste Hilfe | 20 |
13.1 | Allgemeines Verhalten bei Notfällen | |
13.2 | Erstversorgung von Verletzten | |
13.3 | Blutstillung und Wundversorgung | |
13.4 | Maßnahmen bei Schockzuständen und Wiederbelebung | |
13.5 | Versorgung von Knochenbrüchen | |
13.6 | Transport von Verletzten | |
13.7 | Verhalten bei Arbeitsunfällen und sonstigen Notfällen | |
14 | Fachenglisch | 40 |
14.1 | Auffrischung schulischer Kenntnisse | |
14.2 | Fachwortschatz | |
14.3 | Übersetzungsübungen zum Verständnis fachbezogener Texte | |
15 | Immunologie | 50 |
15.1 | Grundlagen der Immunologie | |
15.2 | Immundefekt | |
15.3 | Immunreaktionen, pathogene Immunreaktionen, Allergien, Autoimmunologie, Tumorimmunologie | |
15.4 | Immunisierung | |
15.5 | Immundiagnostik | |
16 | Histologie/Zytologie/Spermatologie | 400 |
16.1 | Histologie | |
16.1.1 | Allgemeine Histologie: Epithel-, Drüsen-, Binde- und Stütz-, Muskel- sowie Nervengewebe | |
16.1.2 | Spezielle Histologie: lymphatische Organe, Herz und Gefäße, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- und Geschlechtsorgane, zentrales und peripheres Nervensystem, Sinnesorgane, Haut und endokrine Drüsen | |
16.1.3 | Histopathologie: Degeneration, Kreislaufstörungen, Entzündungen und Geschwulstlehre | |
16.2 | Histologische Technik | |
16.2.1 | Gewinnung und technische Aufarbeitung von histologischem Material, Vor- und Nachbehandlung von Schnitten, Schnellschnittechnik | |
16.2.2 | Färbungen und Imprägnationen | |
16.2.3 | Histochemische und immunhistochemische Nachweismethoden | |
16.2.4 | Artefakte | |
16.2.5 | Andere feingewebliche Untersuchungsmethoden | |
16.2.6 | Vorstellung von Organen im histologischen Schnitt | |
16.3 | Zytologie | |
16.3.1 | Gewinnung von Zellmaterial | |
16.3.2 | Zytologische Technik | |
16.4 | Spermatologie | |
16.4.1 | Geschlechtszellen und -drüsen | |
16.4.2 | Aussehen, Dichte und ph-Wert des Ejakulats | |
16.4.3 | Bewegungsaktivitäten und -arten | |
16.4.4 | Samenanhäufung und Beimischungen | |
16.4.5 | Resistenzbestimmungen und Konservierungsverfahren | |
16.4.6 | Embryotransfer | |
16.4.7 | Samengewinnung und mikroskopische Untersuchung des Ejakulats, Beurteilung der Qualität | |
16.5 | Technische Beurteilung der Qualität der Präparate | |
16.6 | Qualitätssicherung, Dokumentation und Archivierung | |
17 | Lebensmittelkunde | 350 |
17.1 | Rechtliche und organisatorische Grundlagen | |
17.2 | Fleischgewinnung und -hygiene | |
17.3 | Fleischuntersuchung | |
17.4 | Warenkunde und Untersuchung von Fleischerzeugnissen | |
17.5 | Warenkunde und Untersuchung von Geflügelfleisch | |
17.6 | Warenkunde und Untersuchung von Fisch und Fischerzeugnissen | |
17.7 | Warenkunde und Untersuchung von Wild | |
17.8 | Milchgewinnung und -hygiene | |
17.9 | Warenkunde und Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen | |
17.10 | Zusatzstoffe | |
17.11 | Lebensmittelinfektionen | |
17.12 | Lebensmitteltoxikologie | |
17.13 | Überprüfung der Qualität der Lebensmittel durch unterschiedliche Untersuchungsmethoden, Überprüfung der Genußtauglichkeit, Überprüfung der Gesundheitsschädlichkeit | |
17.14 | Anwendung besonderer Untersuchungsverfahren wie immunologische, chromatographische und elektrophoretische Methoden zur Qualitätsüberwachung und Rückstandsanalytik | |
17.15 | Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung | |
17.16 | Ergebnisübermittlung, Dokumentation | |
18 | Klinische Chemie | 410 |
18.1 | Grundlagen der Analyse | |
18.2 | Vorbereitung von Proben, Einflußgrößen, Störfaktoren | |
18.3 | Photometrie | |
18.4 | Physikalische und chemische Trennverfahren | |
18.5 | Mechanisierung und Automation | |
18.6 | Untersuchungen des Harns und Nierenfunktionsprüfungen | |
18.7 | Wasser- und Elektrolythaushalt | |
18.8 | Säure-Basen-Haushalt | |
18.9 | Freisetzung von Zellenzymen unter physiologischen und pathologischen Bedingungen, Syntheseleistungen der Leber | |
18.10 | Proteine und Elektrophorese | |
18.11 | Enzyme und Enzymaktivitätsmessungen | |
18.12 | Kohlenhydrate und Überprüfung des Glukosestoffwechsels | |
18.13 | Lipide und Überprüfung des Lipidstoffwechsels | |
18.14 | Untersuchungen von Körperflüssigkeiten, Stuhl und Punktaten | |
18.15 | Blutgasanalysen | |
18.16 | Entzündungsparameter | |
18.17 | Hormonbestimmungen | |
18.18 | Immunologische Untersuchungsmethoden | |
18.19 | Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung | |
18.20 | Ergebnisübermittlung, Dokumentation | |
19 | Hämatologie | 270 |
19.1 | Morphologische Hämatologie | |
19.1.1 | Blut als Organ und Blutbildung | |
19.1.2 | Stoffwechsel und Aufgaben der Blutzellen | |
19.1.3 | Das normale Blutbild | |
19.1.4 | Veränderungen des roten und weißen Blutbildes sowie der Thrombozyten, Feststellung durch Spezialuntersuchungen | |
19.1.5 | Erkrankungen des blutbildenden Systems | |
19.1.6 | Differenzierung von reaktiven und pathologischen Veränderungen im Blutbild | |
19.2 | Hämostaseologie | |
19.2.1 | Physiologie und Pathophysiologie der Hämostase | |
19.2.2 | Tests zur Abklärung von pathologischen Erscheinungen | |
19.3 | Immunhämatologie | |
19.3.1 | Technik der Blutgruppenserologie | |
19.3.2 | Bluttransfusion und Verträglichkeitsprobe | |
19.4 | Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung | |
19.5 | Ergebnisübermittlung, Dokumentation | |
20 | Mikrobiologie | 600 |
20.1 | Bakteriologie | |
20.1.1 | Allgemeine Bakteriologie | |
20.1.2 | Spezielle Bakteriologie | |
20.1.3 | Nährbodentechnik | |
20.2 | Virologie | |
20.2.1 | Allgemeine Virologie | |
20.2.2 | Spezielle Virologie | |
20.2.3 | Zell- und Gewebekultur | |
20.3 | Mykologie | |
20.3.1 | Allgemeine Mykologie | |
20.3.2 | Spezielle Mykologie | |
20.4 | Parasitologie | |
20.4.1 | Allgemeine Parasitologie | |
20.4.2 | Spezielle Parasitologie | |
20.5 | Serologie | |
20.5.1 | Allgemeine Serologie | |
20.5.2 | Spezielle serologische Diagnostik | |
20.6 | Ergebniserstellung, Plausibilitätskontrolle, Qualitätssicherung | |
20.7 | Ergebnisübermittlung, Dokumentation | |
Zur Verteilung auf die Fächer 1 bis 20 | 150 | |
Stundenzahl insgesamt | 3.170 |
B Praktische Ausbildung für Veterinärmedizinisch-technische Assistenten
Praktische Ausbildung in | Stundenzahl |
1. Histologie/Zytologie/Spermatologie | 230 |
2. Lebensmittelkunde | 300 |
3. Mikrobiologie | 300 |
Zur Verteilung | 400 |
Stundenzahl insgesamt | 1.230 |
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646 m.W.v. 31. Dezember 2018
Anlage 5 (zu § 1 Abs. 3)
BGBl. I 1994 S. 951
Anlage 6 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)
Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
BGBl. I 1994 S. 952
Anlage 7 (zu § 24)
Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
BGBl. I 1994 S. 953
Anlage 7a (zu § 25a Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Anlage 7b (zu § 25a Absatz 8) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
Anlage 8 (zu § 25b Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)
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Anlage 9 (zu § 25b Absatz 9) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung *)
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