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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 5 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
V. v. 25.04.1994 BGBl. I S. 922; aufgehoben durch § 101 V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5 Niederschrift
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.
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Zitierungen von § 5 MTA-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25c MTA-APrV Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen (vom 01.03.2020)
... ablegen können. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5 , 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
Artikel 10 HeilBAV Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
... nach § 2 Absatz 1 nutzen. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5 , 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfung nach Satz 1 entsprechend." ...
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