Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 25c - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)

V. v. 25.04.1994 BGBl. I S. 922; aufgehoben durch § 101 V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
|

§ 25c Fristen, Bescheide, Durchführungsbestimmungen



(1) 1Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis als Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des MTA-Gesetzes, als Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 des MTA-Gesetzes oder als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des MTA-Gesetzes jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2, 3, 3a oder Absatz 4 des MTA-Gesetzes kurzfristig, spätestens vier Monate, nach Vorlage der für Entscheidungen nach § 2 des MTA-Gesetzes erforderlichen Unterlagen zu entscheiden. 2Im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.

(2) Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede, die zur Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 25a oder 25b führen, ist den Antragstellern ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen, der folgende Angaben enthält:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von den Antragstellern vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
die Fächer oder Ausbildungsbestandteile, bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum diese dazu führen, dass die Antragsteller nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen Laboratorimsassistenten, Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, und

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die Antragsteller im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 7 des MTA-Gesetzes erworben haben.

(3) 1Die Prüfungen nach § 25a Absatz 3 und § 25b Absatz 3 finden in Form einer staatlichen Prüfung vor einer staatlichen Prüfungskommission statt. 2Die Länder können zur Durchführung der Prüfungen die regulären Prüfungstermine der staatlichen Prüfung nach § 2 Absatz 1 nutzen; sie haben dabei sicherzustellen, dass die Antragsteller die Prüfungen innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach Absatz 1 ablegen können. 3Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 5, 8 bis 11 für die Durchführung der Prüfungen nach Satz 1 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 25c MTA-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 35 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 23.04.2016Artikel 22 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
vom 18.04.2016 BGBl. I S. 886
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 10 Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
vom 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25c MTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25c MTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 35 FachKrEG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
...  § 25c Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. November ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Artikel 22 EURLHuGBUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin
... kann." 3. Die bisherigen §§ 25a und 25b werden die §§ 25b und 25c . 4. § 25c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der ... 3. Die bisherigen §§ 25a und 25b werden die §§ 25b und 25c. 4. § 25c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 2 ...