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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
V. v. 25.04.1994 BGBl. I S. 922; aufgehoben durch § 101 V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6 Benotung
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie die Leistungen in der mündlichen und praktischen Prüfung werden wie folgt benotet:
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- "sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
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- "gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
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- "befriedigend" (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
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- "ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
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- "mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
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- "ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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