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Anlage 6 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)

V. v. 25.04.1994 BGBl. I S. 922; aufgehoben durch § 101 V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Anlage 6 (zu § 7 Abs. 2 Satz 1)


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

BGBl. I 1994 S. 952



 

Zitierungen von Anlage 6 MTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 MTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MTA-APrV Bestehen und Wiederholung der Prüfung (vom 01.01.2014)
... (2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6 erteilt. In dem Zeugnis werden die Noten der Fächer und der Fächergruppen sowie die ...