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Änderung § 4 MTA-APrV vom 01.01.2009

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§ 4 MTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 4 MTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 16 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Zulassung zur Prüfung


(1) Der Vorsitzende entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungstermin soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

(Text alte Fassung)

1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch,

(Text neue Fassung)

1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,

2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.




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