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MTA-APrV
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Abschnitt 6
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 24 - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin (MTA-APrV)
V. v. 25.04.1994
BGBl. I S. 922
; aufgehoben durch
§ 101
V. v. 24.09.2021
BGBl. I S. 4467
Geltung ab 07.05.1994; FNA: 2124-18-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
8 weitere Fassungen
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wird in 17 Vorschriften zitiert
Abschnitt 6 Erlaubniserteilung
§ 24 Erlaubnisurkunden
Abschnitt 6 Erlaubniserteilung
§ 24 Erlaubnisurkunden
§ 24 wird in
2 Vorschriften zitiert
Liegen die Voraussetzungen nach §
2
des Gesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen nach §
1
des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 7 aus.
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