Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

Eingangsformel - Einundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (41. AnrV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 33 Abs. 6 auch in Verbindung mit § 33a Abs. 1 Satz 3, § 33b Abs. 5 Satz 3, § 41 Abs. 3, § 47 Abs. 2 und § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 33 Abs. 6 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis dd und § 41 Abs. 3 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) sowie § 51 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert worden sind, sowie unter Berücksichtigung der Fünfzehnten KOV-Anpassungsverordnung 2008 vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1300) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:



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