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§ 6 - Zweiundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (42. AnrV k.a.Abk.)

§ 6


§ 6 ändert mWv. 1. Juli 2009 41. AnrV

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Einundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1302) außer Kraft.