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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben
§ 3 - Einundvierzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz (41. AnrV k.a.Abk.)
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1302 (Nr. 30); aufgehoben durch § 6 V. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 2026
Geltung ab 01.07.2008; FNA: 830-2-9-41 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.2008; FNA: 830-2-9-41 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 3
(1) Das Bruttoeinkommen ist vor Anwendung der Tabelle auf volle Euro nach unten abzurunden.
(2) Treffen Einkünfte aus beiden Einkommensgruppen im Sinne des § 33 Abs.1 Satz 2 Buchstabe a des Bundesversorgungsgesetzes zusammen, so ist die Stufenzahl getrennt für jede Einkommensgruppe zu ermitteln; die Zusammenzählung beider Werte ergibt vorbehaltlich der Vorschrift des § 41 Abs. 3 Satz 3 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes die für die Feststellung maßgebende Stufenzahl.
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