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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik (KarInstTAusbV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1442 (Nr. 32); aufgehoben durch § 11 V. v. 14.06.2013 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.08.2008; FNA: 7110-6-100 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Qualitätsmanagement,

7.
Messen und Prüfen an Systemen,

8.
Betriebliche und technische Kommunikation,

9.
Kommunikation mit internen und externen Kunden,

10.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

11.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,

12.
Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

13.
Messen, Prüfen und Einstellen,

14.
Handhaben von Werkzeugen und Maschinen, Be- und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen,

15.
Aufbereiten und Schützen von Oberflächen,

16.
Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen,

17.
Instandhalten von Karosserien, Fahrzeugrahmen, Aufbauten und Fahrgestellen,

18.
Beurteilen von Schadensumfang, Fehlern, Mängeln und Feststellen von deren Ursachen,

19.
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,

20.
Herstellen, Prüfen und Schützen von Oberflächen,

21.
Kontrollieren und Dokumentieren, Übergeben von Fahrzeugen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik und zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KarInstTAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KarInstTAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KarInstTAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die ...
Anlage KarInstTAusbV (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik
... 4 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern ... 3 Sicherheit und Gesund- heitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeits- ergebnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga- ... (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen ... und Prüfen an Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 7) a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler ... und tech- nische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 8) a) Bedeutung der Information, Kommunikation und Doku- mentation ... mit inter- nen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 9) a) Kundenwünsche und Informationen entgegenneh- men, im Betrieb ... von Fahrzeugen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 10) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be- dienung ... stellen von Fahrzeugen und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 11) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien beim ... Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 12) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf- trages ... 2 Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 8) a) Gesamtzeichnungen lesen und anwenden b) Zuschnitte und Bauteile zur ... mit inter- nen und externen Kunden (§ 3 Abs. 2 Nr. 9) a) Kunden auf Wartungsarbeiten und -intervalle sowie auf ... 4 Messen, Prüfen und Einstellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 13) a) Oberflächen von Hand und mit Hilfsmitteln prüfen b) ... (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Produkt- und ... zeugen und Maschinen, Be- und Verarbeiten von Halbzeugen und Bauteilen (§ 3 Abs. 2 Nr. 14) a) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung der ... und Schützen von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 15) a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der Karosserie- ... Prüfen und Einstellen von Fahrzeugen und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 16) a) Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und Betriebsein- richtungen nach ... von Karosserien, Fahrzeug- rahmen, Aufbauten und Fahrgestellen (§ 3 Abs. 2 Nr. 17) a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Ge- samt- und ... umfang, Fehlern, Mängeln und Feststellen von deren Ursachen (§ 3 Abs. 2 Nr. 18) a) Schäden, Fehler und Störungen an Fahrzeugen unter ... und Umrüsten mit Zubehör und Zusatz- einrichtungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 19) a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften, ... Prüfen und Schützen von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 20) a) beschichtete Oberflächen bearbeiten und behandeln b) ... und Doku- mentieren, Übergeben von Fahrzeugen (§ 3 Abs. 2 Nr. 21) a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren ...