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Artikel 1 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
Artikel 1 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2008 BBesG § 1, § 14, § 84, § 86 (neu), § 48, § 73, Anlage IV, Anlage VIb, Anlage VIc, Anlage V, Anlage VIa, Anlage VId, Anlage VIe, Anlage VIf, Anlage VIg, Anlage VIh, Anlage VIi, Anlage VIII, Anlage IX
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 62 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zum 9. Abschnitt wie folgt gefasst:
9. Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften 71 bis 86". - 2.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der- 1.
- Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
- 2.
- Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
- 3.
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit."
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- c)
- Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ab 1. Januar 2008 erhöhen sich- 1.
- die Grundgehaltssätze um jeweils 50 Euro und
- 2.
- die Anwärtergrundbeträge um jeweils 20 Euro sowie
- 3.
- um 3,1 vom Hundert
- a)
- die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
- b)
- der Familienzuschlag mit Ausnahme der in Anlage V genannten Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
- c)
- die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 27 der Bundesbesoldungsordnungen A und B,
- d)
- die nach Nummer 2 erhöhten Anwärtergrundbeträge und
- e)
- der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag.
- b)
- Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- 4.
- § 84 wird wie folgt gefasst:
§ 84 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht(1) Die Anpassung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter.(2) Die Anpassung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für- 1.
- die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
- 2.
- die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
- 3.
- die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
- 4.
- die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590)."
- 5.
- Nach § 85 wird folgender § 86 angefügt:
§ 86 Anwendungsbereich in den Ländern
Für die Beamten und Richter der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist." - 6.
- In § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1 werden die Wörter mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- 7.
- Die Anlagen IV, V, VIa bis VIi, VIII und IX erhalten die aus den Anhängen 1 bis 13 dieses Gesetzes ersichtliche Fassung.
Zitierungen von Artikel 1 BBVAnpG 2008/2009
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BBVAnpG 2008/2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2008/2009 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes
B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434
Bekanntmachung NBBesG
... I S. 160) aufgehoben worden ist, 28. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), 29. den am 1. Januar 2009 in Kraft ...
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