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Artikel 9 - Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 (BBVAnpG 2008/2009)
Artikel 9 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
Die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach dem Wort Mehrarbeit" die Wörter an Beamte des Bundes" eingefügt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden
- aa)
- die Angabe 9,96 Euro" durch die Angabe 10,27 Euro",
- bb)
- die Angabe 11,77 Euro" durch die Angabe 12,13 Euro",
- cc)
- die Angabe 16,15 Euro" durch die Angabe 16,65 Euro" und
- dd)
- die Angabe 22,27 Euro" durch die Angabe 22,96 Euro"
- b)
- In Absatz 3 werden
- aa)
- die Angabe 15,03 Euro" durch die Angabe 15,50 Euro",
- bb)
- die Angabe 18,62 Euro" durch die Angabe 19,20 Euro",
- cc)
- die Angabe 22,11 Euro" durch die Angabe 22,80 Euro" und
- dd)
- die Angabe 25,83 Euro" jeweils durch die Angabe 26,63 Euro"
Zitierungen von Artikel 9 BBVAnpG 2008/2009
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 BBVAnpG 2008/2009 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BBVAnpG 2008/2009 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 10 BBVAnpG 2008/2009 Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
... der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), die zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 ...
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