Änderung § 9 Handelsklassengesetz vom 15.12.2010

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 35 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9


(Text alte Fassung)

(1) Die Verbote und Beschränkungen der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen stehen der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen, soweit sich nicht aus Verordnungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder der zu ihrer Durchführung nach § 1 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes ergibt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Verbote und Beschränkungen der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen stehen der Abfertigung durch die Zolldienststellen nicht entgegen, soweit sich nicht aus Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union oder der zu ihrer Durchführung nach § 1 Abs. 3 erlassenen Rechtsverordnungen etwas anderes ergibt.

(2) Die Zolldienststellen können Verstöße gegen diese Verbote und Beschränkungen, die sie bei der Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwaltungsbehörden mitteilen.



 



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