Artikel 16 - Wehrrechtsänderungsgesetz 2008 (WehrRÄndG 2008)

Artikel 16 Aufhebung bisherigen Rechts



Es werden aufgehoben:

1.
Artikel 10 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321),

2.
Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Wehrgerechtigkeit und Verlängerung der Dauer des Grundwehrdienstes vom 13. Juni 1986 (BGBl. I S. 873), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1292) geändert worden ist,

3.
Artikel 4 des Gesetzes zur Aussetzung der Verlängerung des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1292),

4.
Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2 Abs. 2 und 3, Artikel 3 Abs. 2, Artikel 4 Abs. 2, Artikel 5 Abs. 2 sowie Artikel 7 und 9 des Gesetzes zur Regelung der Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes vom 26. November 1990 (BGBl. I S. 2520) und

5.
Artikel 4 § 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1286).



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