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Änderung § 4 EEWärmeG vom 28.07.2011

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§ 4 EEWärmeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2011 geltenden Fassung
§ 4 EEWärmeG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht


Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme von

1. Betriebsgebäuden, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,

2. Betriebsgebäuden, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen,

3. unterirdischen Bauten,

4. Unterglasanlagen und Kulturräumen für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,

5. Traglufthallen und Zelten,

6. Gebäuden, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorischen Gebäuden mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren,

7. Gebäuden, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind,

8. Wohngebäuden, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind,

9. sonstigen Betriebsgebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentemperatur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden,

(Text alte Fassung)

10. Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089), in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist, und

(Text neue Fassung)

10. Gebäuden, die Teil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die vom Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) in der jeweils geltenden Fassung erfasst ist, und

11. Gebäuden der Bundeswehr, soweit die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 der Art und dem Hauptzweck der Tätigkeit der Bundeswehr entgegensteht.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020)