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Änderung § 13 EEWärmeG vom 08.09.2015

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§ 13 EEWärmeG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 13 EEWärmeG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 333 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Fördermittel


(Text alte Fassung)

1 Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert. 2 Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

(Text neue Fassung)

1 Die Nutzung Erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte wird durch den Bund bedarfsgerecht in den Jahren 2009 bis 2012 mit bis zu 500 Millionen Euro pro Jahr gefördert. 2 Einzelheiten werden durch Verwaltungsvorschriften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geregelt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2020)