Tools:
Update via:
Änderung § 5a EEWärmeG vom 01.05.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EAG EE am 1. Mai 2011 und Änderungshistorie des EEWärmeGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5a EEWärmeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 5a EEWärmeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Anteil Erneuerbarer Energien bei grundlegend renovierten öffentlichen Gebäuden |
(1) Bei Nutzung von gasförmiger Biomasse nach Maßgabe der Nummer II.1 der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 25 Prozent hieraus gedeckt wird. (2) Bei Nutzung sonstiger Erneuerbarer Energien nach Maßgabe der Nummern I bis IV der Anlage zu diesem Gesetz wird die Pflicht nach § 3 Absatz 2 dadurch erfüllt, dass der Wärme- und Kälteenergiebedarf zu mindestens 15 Prozent hieraus gedeckt wird. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8335/al27871-0.htm