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Änderung § 8 EEWärmeG vom 01.05.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 EAG EE am 1. Mai 2011 und Änderungshistorie des EEWärmeGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 EEWärmeG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 8 EEWärmeG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Kombination | |
(Text alte Fassung) (1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 untereinander und miteinander kombiniert werden. | (Text neue Fassung) (1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach § 7 können zur Erfüllung der Pflicht nach § 3 Absatz 1 oder 2 untereinander und miteinander kombiniert werden. |
(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen Erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben. |
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