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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben
§ 5 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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§ 5 Sitz
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.
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Zitierungen von § 5 WKBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WKBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 WKBG Anerkennung
... und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8337/a156119.htm