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Gesetz zur Förderung von Wagniskapitalbeteiligungen (Wagniskapitalbeteiligungsgesetz - WKBG)


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Dieses Gesetz regelt die Tätigkeit und Beaufsichtigung von Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft und nicht gleichzeitig als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anerkannt worden sind.

(2) Wagniskapitalbeteiligungen sind Eigenkapitalbeteiligungen an Zielgesellschaften. Eigenkapitalbeteiligungen im Sinne des Satzes 1 sind solche Kapitalbestandteile, die handelsrechtlich als Eigenkapital gelten und bei denen eine für die Überlassung gezahlte Vergütung steuerlich nicht abziehbar ist.

(3) Zielgesellschaften sind Kapitalgesellschaften,

1.
deren Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat oder unterschiedlichen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum liegen,

2.
die bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ein Eigenkapital von nicht mehr als 20 Millionen Euro aufweisen,

3.
deren Gründung bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,

4.
von denen bei Erwerb der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt zugelassen oder einbezogen sind,

5.
die unmittelbar oder mittelbar – auch über Personengesellschaften – keine Unternehmen oder Unternehmensteile betreiben, die älter als die Zielgesellschaft sind,

6.
auf die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Unternehmen oder Unternehmensteile durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen beziehungsweise mittelbar oder unmittelbar – auch über Personengesellschaften – gehalten werden, die älter als die Zielgesellschaft sind, und

7.
die während der Dauer des Haltens der Beteiligung durch eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft keine Organträger im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes oder Mitunternehmer des Organträgers sind.

(4) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft tatsächlich leiten.


§ 3 Bezeichnungsschutz



Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, darf die Bezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur führen, wenn sie als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes anerkannt ist.


§ 4 Unternehmensgegenstand



Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt.


§ 5 Sitz



Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland haben.


§ 6 Mindestkapital



Das Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag müssen mindestens 1 Million Euro betragen. Davon muss ein Viertel sofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft geleistet werden.


§ 7 Geschäftsleiter



(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben.

(2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sein.


Abschnitt 2 Geschäftstätigkeit und Anlagebestimmungen

§ 8 Zulässige Geschäfte



(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf

1.
Wagniskapitalbeteiligungen,

2.
andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist,

3.
Wertpapiere im Sinne des § 47 des Investmentgesetzes,

4.
Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 des Investmentgesetzes,

5.
Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

6.
Investmentanteile im Sinne des § 50 des Investmentgesetzes

erwerben, halten, verwalten und veräußern.

(2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.

(3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen und Bürgschaften gewähren.

(4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen begeben.

(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.

(6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.


§ 9 Anlagebestimmungen



(1) Der Anteil der Wagniskapitalbeteiligungen am Gesamtwert des von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens muss mindestens 70 Prozent betragen. Eine Unterschreitung infolge eines Sinkens des Wertes der gehaltenen Wagniskapitalbeteiligungen oder eines Anstiegs des Wertes des in Vermögensgegenständen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gehaltenen Vermögens ist zulässig, sofern die Unterschreitung einen Zeitraum von zehn Werktagen nicht überschreitet.

(2) Eine Zielgesellschaft, an der die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft beteiligt ist, gilt drei Jahre nach Zulassung oder Einbeziehung ihrer Wertpapiere in den Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem gleichwertigen Markt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Eine Zielgesellschaft, an der eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft länger als 15 Jahre beteiligt ist, gilt nicht mehr als Zielgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft am Eigenkapital einer Zielgesellschaft darf 90 Prozent nicht übersteigen.

(5) Der Anteil der Beteiligung einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft an einer Zielgesellschaft am Gesamtwert des von der Wagniskapitalgesellschaft insgesamt verwalteten Vermögens darf 40 Prozent nicht übersteigen.


§ 10 Konzernfreiheit



(1) Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Gesellschafter darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt sein.

(2) Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.

(3) Maßgeblich beteiligt im Sinne dieses Gesetzes ist, wer bei einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent des Kapitals hält oder wem unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent der Stimmrechte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile treten.


§ 11 Mindeststückelung



Beteiligungen an Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften müssen eine Mindeststückelung von 25.000 Euro aufweisen.


Abschnitt 3 Aufsicht und Anerkennung

§ 12 Aufsicht



(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie ist befugt, alle Anordnungen zu treffen, die geeignet und erforderlich sind, um die Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften mit diesem Gesetz im Einklang zu erhalten.

(2) Die Bundesanstalt kann von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft, den Mitgliedern ihrer Organe, ihren Beschäftigten und den Personen oder Unternehmen, die an der Gesellschaft maßgeblich beteiligt sind, Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie Personen laden und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Bundesanstalt kann bei den Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften Prüfungen durchführen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Die Bediensteten der Bundesanstalt und die von ihr beauftragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten. Die Betroffenen haben die Maßnahmen nach Satz 4 zu dulden.


§ 13 Verschwiegenheitspflicht



Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen, soweit sie Informationen auf Grund dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.


§ 14 Anerkennung



(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:

1.
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung,

2.
einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6,

3.
die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,

4.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorgehen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu erteilen, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.


§ 15 Rechnungslegung



Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften haben unbeschadet ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht mindestens nach den für Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss aufzunehmen.


§ 16 Anzeigepflichten



Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen:

1.
jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags,

2.
die Absicht, einen neuen Geschäftsleiter zu bestellen einschließlich der Angaben zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,

3.
das Ausscheiden eines Geschäftsleiters und

4.
das Einstellen des Geschäftsbetriebs.


§ 17 Aufhebung und Abberufung



(1) Die Bundesanstalt kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes aufheben, wenn

1.
sie auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung zu versagen,

2.
das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in der nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Anerkennung geleistet werden.

(2) Bei schwerwiegenden Verstößen der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gegen die Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8 bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15 und 16 nicht erfüllt, hat die Bundesanstalt die Anerkennung aufzuheben.

(3) Die Aufhebung nach den Absätzen 1 und 2 wirkt rückwirkend ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen des Aufhebungsgrundes vorlagen. Bei Aufhebung der Anerkennung nach den Absätzen 1 und 2 sowie bei Widerruf, Aufhebung oder Erledigung der Anerkennung in anderer Weise gelten die Wagniskapitalbeteiligungen der Gesellschaft als an eine nicht als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft anerkannte Gesellschaft veräußert.

(4) Werden der Bundesanstalt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügt, kann sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betroffenen Geschäftsleiters verlangen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.


§ 18 Erneuter Antrag auf Anerkennung



Wird die Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zurückgenommen oder widerrufen oder verzichtet die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft auf die Anerkennung, so kann die Gesellschaft einen erneuten Antrag frühestens drei Jahre nach dem Wirksamwerden des Verzichts, der Rücknahme oder des Widerrufs stellen.


Abschnitt 4 Steuerliche Regelungen

§ 19 Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft *)



Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend einzustufen. Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist insbesondere dann nicht vermögensverwaltend tätig, wenn nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1.
kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

2.
Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6,

3.
Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6,

4.
Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

5.
Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen.

Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäftsräume und einer geschäftsmäßigen Organisation sind für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unschädlich. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen von einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ausgeübt werden. Die Tochtergesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gehalten werden. § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

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*)
Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 19 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben


§ 20 Freibetrag für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Zielgesellschaften *)



Abweichend von § 17 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes wird der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Zielgesellschaft zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Anteil von 200.000 Euro, der dem veräußerten Anteil an der Zielgesellschaft entspricht, übersteigt, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Veräußerung innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar zu mindestens 3 Prozent, höchstens jedoch zu 25 Prozent und für längstens zehn Jahre an dieser Zielgesellschaft beteiligt war. Zielgesellschaften im Sinne des Satzes 1 sind solche im Sinne von § 2 Abs. 3, mit der Maßgabe, dass in § 2 Abs. 3 die Angabe „eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" durch die Angabe „den Steuerpflichtigen" ersetzt wird. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 800.000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Die Sätze 1 bis 3 sind auf Veräußerungen von Anteilen an Zielgesellschaften nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden.

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*)
Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 20 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben


Abschnitt 5 Übergangsvorschriften

§ 21 Übergangsvorschriften



(1) Abweichend von § 3 darf eine Gesellschaft die Bezeichnung „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" oder eine Bezeichnung, in der der Begriff „Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft" allein oder im Zusammenhang mit anderen Worten vorkommt, in der Firma oder als Zusatz zur Firma nur bis zum 1. März 2009 führen, wenn am Tag nach der Verkündung die zulässige Eintragung der Firma in das Handelsregister bewirkt war. Nach dem 1. März 2009 ist die Eintragung unzulässig im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und kann nach dieser Vorschrift gelöscht werden.

(2) § 9 Abs. 1 und 5 ist für die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft erst anzuwenden, wenn seit dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch die Bundesanstalt eine Frist von zwei Jahren verstrichen ist.