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§ 6 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 6 Mindestkapital



Das Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag müssen mindestens 1 Million Euro betragen. Davon muss ein Viertel sofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft geleistet werden.

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Zitierungen von § 6 WKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WKBG Anerkennung
... 2. einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6 , 3. die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer ... und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.  ...
§ 17 WKBG Aufhebung und Abberufung
... zu versagen, 2. das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in der nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der ...