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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben
§ 6 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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§ 6 Mindestkapital
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das Grund- oder Stammkapital der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft oder die Beiträge ihrer Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag müssen mindestens 1 Million Euro betragen. Davon muss ein Viertel sofort, der übrige Betrag innerhalb von zwölf Monaten nach Anerkennung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft geleistet werden.
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Zitierungen von § 6 WKBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WKBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 WKBG Anerkennung
... 2. einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6 , 3. die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer ... und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind. ...
§ 17 WKBG Aufhebung und Abberufung
... zu versagen, 2. das Grund- oder Stammkapital oder die Beiträge in der nach § 6 Satz 1 vorgeschriebenen Höhe nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8337/a156120.htm