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§ 7 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 7 Geschäftsleiter



(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben.

(2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sein.



 

Zitierungen von § 7 WKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 WKBG Anerkennung
... und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.  ...
§ 17 WKBG Aufhebung und Abberufung
... die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügt, kann sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betroffenen ...