Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben
§ 7 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
| |
Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
| |
§ 7 Geschäftsleiter
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben.
(2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sein.
Zitierungen von § 7 WKBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WKBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 WKBG Anerkennung
... und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind. ...
§ 17 WKBG Aufhebung und Abberufung
... die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügt, kann sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betroffenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8337/a156121.htm