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§ 7
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben
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§ 7 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2008
BGBl. I S. 1672
(
Nr. 36
); aufgehoben durch
Artikel 7
G. v. 18.12.2013
BGBl. I S. 4318
Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2
Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 8 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 6
←
→
§ 8
§ 7 Geschäftsleiter
§ 7 wird in
2 Vorschriften zitiert
(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben.
(2) Die Geschäftsleiter müssen zuverlässig und zur Leitung der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft fachlich geeignet sein.
§ 6
←
→
§ 8
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Zitierungen von
§ 7 WKBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WKBG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 14 WKBG Anerkennung
... und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis
7
erfüllt sind. ...
§ 17 WKBG Aufhebung und Abberufung
... die die Annahme rechtfertigen, dass ein Geschäftsleiter nicht den Anforderungen des §
7
Abs. 2 genügt, kann sie anstelle der Aufhebung die Abberufung des betroffenen ...
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