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§ 14 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 14 Anerkennung



(1) Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Bundesanstalt.

(2) Die Anerkennung ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss enthalten:

1.
die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung,

2.
einen geeigneten Nachweis über die Leistung des Mindestkapitals gemäß § 6,

3.
die Angabe der Geschäftsleiter sowie Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung,

4.
einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte sowie der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft hervorgehen.

(3) Die Bundesanstalt hat die Anerkennung zu erteilen, wenn der Antrag nach Absatz 2 ordnungsgemäß und vollständig gestellt ist und die Voraussetzungen der §§ 4 bis 7 erfüllt sind.



 

Zitierungen von § 14 WKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.12.2008 BGBl. I S. 2748 i.V.m. 2009 I S. 470
Artikel 1 8. FinDAGKostVÄndV
... als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG) 1.000 bis 10.000 8.2 Verlangen auf ...