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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben

§ 10 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 10 Konzernfreiheit



(1) Eine Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein. Ein Gesellschafter darf nach Ablauf dieser Frist nicht mehr maßgeblich beteiligt sein.

(2) Tochterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind Unternehmen, die als Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten oder auf die ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ohne dass es auf die Rechtsform und den Sitz ankommt.

(3) Maßgeblich beteiligt im Sinne dieses Gesetzes ist, wer bei einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent des Kapitals hält oder wem unmittelbar oder über ein kontrolliertes Unternehmen mehr als 40 Prozent der Stimmrechte der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft zustehen. § 22 Abs. 1 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt für die Berechnung des Stimmrechtsanteils entsprechend, für die Berechnung des Kapitalanteils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Stimmrechte die Kapitalanteile treten.



 

Zitierungen von § 10 WKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 WKBG Rechnungslegung
... offenzulegen. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den ...
§ 17 WKBG Aufhebung und Abberufung
... Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8 bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15 und 16 nicht erfüllt, hat die ...