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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.12.2013 aufgehoben
§ 8 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)
Artikel 1 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672 (Nr. 36); aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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Geltung ab 19.08.2008; FNA: 4126-2 Recht der Unternehmensbeteiligungsgesellschaften
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§ 8 Zulässige Geschäfte
§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf
- 1.
- Wagniskapitalbeteiligungen,
- 2.
- andere Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist,
- 3.
- Wertpapiere im Sinne des § 47 des Investmentgesetzes,
- 4.
- Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 des Investmentgesetzes,
- 5.
- Bankguthaben bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 6.
- Investmentanteile im Sinne des § 50 des Investmentgesetzes
(2) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, beraten.
(3) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Zielgesellschaften, an denen sie beteiligt ist, Darlehen und Bürgschaften gewähren.
(4) Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft darf Kredite aufnehmen sowie Genussrechte und Schuldverschreibungen begeben.
(5) Der Erwerb von Grundstücken ist der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.
(6) Sonstige Geschäfte darf die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft nur tätigen, wenn sie mit ihrem Unternehmensgegenstand zusammenhängen.
Zitierungen von § 8 WKBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WKBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WKBG Unternehmensgegenstand
... Verwaltung und die Veräußerung von Wagniskapitalbeteiligungen sein. Die §§ 8 und 9 bleiben unberührt. ...
§ 9 WKBG Anlagebestimmungen
... oder eines Anstiegs des Wertes des in Vermögensgegenständen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 gehaltenen Vermögens ist zulässig, sofern die Unterschreitung einen ...
§ 15 WKBG Rechnungslegung
... offenzulegen. Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung der Vorschriften der §§ 8 bis 11 und 16 dieses Gesetzes zu erstrecken. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 ist in den ...
§ 17 WKBG Aufhebung und Abberufung
... Absatzes 1 oder wenn die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft die Anforderungen der §§ 8 bis 11 beziehungsweise ihre Pflichten nach den §§ 15 und 16 nicht erfüllt, hat die ...
§ 19 WKBG Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft *)
... werden: 1. kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2. Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6, ... im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 2. Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6, 3. Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6, ... im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6, 3. Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6, 4. Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von ... Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 5. Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher ...
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