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§ 19 - Wagniskapitalbeteiligungsgesetz (WKBG)

§ 19 Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft *)



Übt die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft ausschließlich Tätigkeiten im Sinne von § 4 Satz 1 aus und hält sie ausschließlich Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, ist sie einkommensteuerrechtlich als vermögensverwaltend einzustufen. Die Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ist insbesondere dann nicht vermögensverwaltend tätig, wenn nachfolgende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1.
kurzfristige Veräußerung der Beteiligungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

2.
Geschäfte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6,

3.
Tätigkeiten im Sinne des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6,

4.
Wiederanlage von Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2,

5.
Ausnutzung eines Marktes unter Einsatz beruflicher Erfahrungen.

Der Erwerb und das Unterhalten eigener Geschäftsräume und einer geschäftsmäßigen Organisation sind für die Annahme einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft unschädlich. Die in Satz 2 genannten Tätigkeiten dürfen von einer Tochtergesellschaft der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft ausgeübt werden. Die Tochtergesellschaft muss eine Kapitalgesellschaft sein, deren sämtliche Anteile von der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft gehalten werden. § 15 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. Die Sätze 1 bis 6 sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.

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*)
Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 19 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben

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Zitierungen von § 19 WKBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 WKBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WKBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 WKBG Vermögensverwaltende Tätigkeit der Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft *)
... 2008 anzuwenden. --- *) Anm. d. Red.: Inkrafttreten von § 19 wird gemäß Artikel 8 G. v. 12. August 2008 (BGBl. I S. 1672) noch bekanntgegeben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Modernisierung der Rahmenbedingungen für Kapitalbeteiligungen (MoRaKG)
G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1672
Artikel 8 MoRaKG Inkrafttreten
... Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Artikel 1 dieses Gesetzes die §§ 19 und 20 des Wagniskapitalbeteiligungsgesetzes sowie der Artikel 4 dieses Gesetzes jeweils an dem ...