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§ 9 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
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§ 9 Interne Sicherungsmaßnahmen



(1) 1Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 müssen angemessene interne Sicherungsmaßnahmen dagegen treffen, dass sie zur Geldwäsche und zur Terrorismusfinanzierung missbraucht werden können. 2Für Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 7a gilt dies nur, soweit sie die dort genannten Geschäfte regelmäßig ausführen.

(2) Interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
1für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3, 11 und 12 die Bestellung eines der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ist. 2Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. 3Seine Bestellung und Entpflichtung sind der nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mitzuteilen. 4Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können. 5Die Verwendung der Daten und Informationen ist dem Geldwäschebeauftragten ausschließlich zur Erfüllung seiner Aufgaben gestattet. 6Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen;

2.
1für Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5, 7 bis 11 und 13 die Entwicklung und Aktualisierung angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen, die der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen. 2Hierzu gehört auch die Verhinderung des Missbrauchs von neuen Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für die Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen;

3.
Verfahren und Informationen zur Unterrichtung der Beschäftigten über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und die zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen;

4.
1geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten. 2Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten nach diesem Gesetz, sonstige geldwäscherechtliche Pflichten und die beim Verpflichteten eingeführten Grundsätze, Verfahren, Kontrollen und Verhaltensrichtlinien zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sorgfältig beachtet, Tatsachen im Sinne des § 11 Absatz 1 dem Vorgesetzten oder Geldwäschebeauftragten, soweit ein solcher bestellt ist, meldet und sich nicht selbst an zweifelhaften Transaktionen oder Geschäften aktiv oder passiv beteiligt. 3Die Personalkontroll- und Beurteilungssysteme des Verpflichteten sollen grundsätzlich eine regelmäßige, die Zuverlässigkeit betreffende Überprüfung der Beschäftigten gewährleisten.

(3) 1Falls ein Verpflichteter im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 bis 10 oder Nummer 13 seine berufliche Tätigkeit als Angestellter eines Unternehmens ausübt, obliegt die Verpflichtung nach Absatz 1 diesem Unternehmen. 2Die nach Absatz 1 Verpflichteten dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2, Aufzeichnungen und Aufbewahrungen nach § 8 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen. 3Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden.

(4) 1Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2b, 2c, 5, 7 bis 10 und 13 einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn sie dies für angemessen erachtet. 2Abweichend von Satz 1 treffen diese Anordnung die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind. 3Die in Satz 1 genannte Behörde soll für Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 13 die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten anordnen, wenn deren Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern besteht. 4Hochwertige Güter im Sinne von Satz 3 sind Gegenstände, die sich auf Grund ihrer Beschaffenheit, ihres Verkehrswertes oder ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs von Gebrauchsgegenständen des Alltags abheben oder auf Grund ihres Preises keine Alltagsanschaffung darstellen. 5Hierzu zählen in der Regel Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge.

(5) 1Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um interne Sicherungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2 zu schaffen. 2Sie kann bestimmen, dass auf einzelne oder auf Gruppen der Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 wegen der Art der von diesen betriebenen Geschäfte und der Größe des Geschäftsbetriebs unter Berücksichtigung der Anfälligkeit der Geschäfte oder des Geschäftsbetriebs für einen Missbrauch zur Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung die Vorschriften der Absätze 1 und 2 risikoangemessen anzuwenden sind. 3Die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 bis 6 absehen können, wenn sichergestellt ist, dass die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten auf Grund arbeitsteiliger Unternehmensstruktur nicht besteht und nach risikobasierter Bewertung anderweitige Vorkehrungen getroffen werden, um Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen, zu verhindern.





 

Frühere Fassungen von § 9 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.02.2013Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
vom 18.02.2013 BGBl. I S. 268
aktuell vorher 01.03.2012Artikel 1 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 29.12.2011Artikel 1 Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
aktuell vorher 09.03.2011Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
vom 01.03.2011 BGBl. I S. 288
aktuell vorher 31.10.2009Artikel 5 Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
vom 25.06.2009 BGBl. I S. 1506
aktuellvor 31.10.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690, 2009 I S. 816
Artikel 3 GwBekErgG Änderung des Kreditwesengesetzes
... (1) Institute haben unbeschadet der in § 25a Abs. 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ... ihrem Eigentum befindlichen Unternehmen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der ...
Artikel 4 GwBekErgG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
...  (1) Versicherungsunternehmen im Sinne von § 80c haben unbeschadet der in § 9 Abs. 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten im Rahmen ihrer ... 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen gemäß Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den ...
Artikel 8 GwBekErgG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG) ... internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG (§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG) 250 7.2 Anordnung von ... die auf Grund der institutsinternen Risikosituation erforderlich sind (§ 9 Abs. 4 Satz 2 GwG) 500”.  ...

Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
Artikel 1 GwGErgG Änderung des Geldwäschegesetzes
... folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 9 folgende Angaben eingefügt: „Abschnitt 2a Vorschriften für das ... einem gleichwertigen Drittstaat ansässigen Kreditinstitut lautet." 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 13" ersetzt. 8. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt: „Abschnitt 2a Vorschriften für ...

Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 2 PfandBFEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Zweigstellen und Zweigniederlassungen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c Abs. 1 zu schaffen, die Einhaltung der ...

Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes
... durch die Wörter „Europäischen Kommission" ersetzt. 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „7" die ...
Artikel 2 GWPräOptG Änderungen des Kreditwesengesetzes
... Institut verpflichten, dem Risiko angemessene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen. (5) Soweit bei der Nutzung eines ...
Artikel 6 GWPräOptG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... II. Interne Sicherungsmaßnahmen 21. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG ... Gefährdungsanalyse     22. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG Sicherungssysteme gegen ... und Terrorismusfinanzierung     23. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG ... Kundenannahmeprozess     24. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 2 KWG ... 2 KWG (EDV-)Monitoring     25. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG Verhinderung des ... und Transaktionen     26. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWG Verfahren in Bezug auf ... Sachverhalte     27. § 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c Absatz 4 KWG Geldwäschebeauftragter ... Ausstattung, Kontrollen)     28. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG Prüfungen durch die Innenrevision und ... tragten     29. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 GwG ... und 3 GwG Schulungen     30. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4 GwG ... 9 Absatz 3 GwG, § 25c Absatz 5 KWG Auslagerung von internen Sicherungs- ... maßnahmen     32. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG, § 25c Absatz 1 KWG Sonstige interne ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 3 FKAGEG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 2 2. EGeldRLUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes ...
Artikel 3 2. EGeldRLUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Versicherungsunternehmen im Sinne des § 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes ... gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den ...
Artikel 7 2. EGeldRLUG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Deutschland - Finanzagentur GmbH,". 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird Nummer 1 aufgehoben und die Nummern ...
Artikel 14 2. EGeldRLUG Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
... Sicherungsmaßnahmen     19. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG bzw. § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 ... Gefährdungsanalyse     20. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG Prozess der Kundenannahme ... der Kundenannahme     21. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG; § 25c Absatz 3 KWG Monitoring ... Ausstattung, Kontrollen)     24. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG; § 25c Absatz 1 KWG Grundsätze ... (Arbeitsanweisungen)     25. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG Kontrollen durch Revision ... durch Revision     26. § 9 Absatz 2 Nummer 2 GwG ... 2 GwG Schulungen     27. § 9 Absatz 3 GwG; § 25c Absatz 5 KWG Auslagerung von internen Sicherungs- ... maßnahmen     28. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG; § 25c Absatz 1 KWG Sonstige interne ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... 50. In Nummer 7.1 werden in der Spalte „Gebührentatbestand" die Angabe „ § 9 Abs. 4 Satz 1 GwG " durch die Wörter „§ 9 Absatz 5 Satz 1 GwG" und in der Spalte ... die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 1 GwG" durch die Wörter „ § 9 Absatz 5 Satz 1 GwG " und in der Spalte „Gebühr in Euro" die Angabe „250" durch die ... der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten ( § 9 Absatz 4 Satz 1 GwG ) 1.165 7.3 Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 ...

Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 5 ZDUG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,". 2. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4" durch die Angabe ...
Artikel 7 ZDUG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... von § 80c anbieten, gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 und § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 17.12.1998 BGBl. I S. 3690; aufgehoben durch § 62 V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793
§ 5 PrüfbV Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen (vom 21.08.2008)
...  5. die Besetzung der Positionen der leitenden Person im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes und ihres Stellvertreters, ihre Stellung in der ...
§ 17 PrüfbV Bericht über die Beachtung der Pflichten nach dem Geldwäschegesetz (vom 21.08.2008)
...  1. die Tätigkeit des Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Geldwäschegesetzes im Berichtszeitraum, 2. die Grundsätze, ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 23.11.2009 BGBl. I S. 3793; aufgehoben durch § 72 V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930
Anlage 6 PrüfbV (zu § 21) Fragebogen gemäß § 21 PrüfbV (vom 26.02.2013)
... II. Interne Sicherungsmaßnahmen 21. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG i. V. m. § 3 Absatz 1 GwG ... Gefährdungsanalyse     22. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG Sicherungssysteme gegen ... und Terrorismusfinanzierung     23. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 KWG ... Kundenannahmeprozess     24. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 2 KWG ... 2 KWG (EDV-)Monitoring     25. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 1 Satz 3 KWG Verhinderung des ... und Transaktionen     26. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG, § 25c Absatz 3 Satz 1 KWG Verfahren in Bezug auf ... Sachverhalte     27. § 9 Absatz 1 und 2 GwG, § 25c Absatz 4 KWG Geldwäschebeauftragter ... Ausstattung, Kontrollen)     28. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 GwG Prüfungen durch die Innenrevision und ... tragten     29. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 3 GwG ... und 3 GwG Schulungen     30. § 9 Absatz 1 und 2 Nummer 4 GwG ... 9 Absatz 3 GwG, § 25c Absatz 5 KWG Auslagerung von internen Sicherungs- ... maßnahmen     32. § 9 Absatz 2 Nummer 1 GwG, § 25c Absatz 1 KWG Sonstige interne ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 80d VAG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 04.07.2013)
... im Sinne des § 80c Absatz 1 müssen unbeschadet der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes ... gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und nach § 9 des Geldwäschegesetzes zu treffen und die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den ...