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§ 16 - Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
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Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
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§ 16 Aufsicht
(1) 1Die nach Absatz 2 zuständigen Behörden üben die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 aus. 2Die zuständigen Behörden können im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben die geeigneten und erforderlichen Maßnahmen und Anordnungen treffen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz und in Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) festgelegten Anforderungen sicherzustellen. 3Sie können hierzu auch die ihnen für sonstige Aufsichtsaufgaben eingeräumten Befugnisse ausüben. 4Für Maßnahmen und Anordnungen nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 8a und 9 zur Deckung des Verwaltungsaufwands Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben. 5Die zuständige Behörde nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe g und h, Nummer 8a und 9 kann die Ausübung des Geschäfts oder Berufs untersagen, wenn der Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 9 bis 13 oder die mit der Leitung des Geschäfts oder Berufs beauftragte Person vorsätzlich oder leichtfertig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes, gegen die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Behörde verstoßen hat, trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde dieses Verhalten fortsetzt und der Verstoß nachhaltig ist. 6Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen auf der Grundlage des Satzes 2 und des Satzes 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist
- 1.
- für die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH das Bundesministerium der Finanzen,
- 2.
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für
- a)
- die übrigen Kreditinstitute mit Ausnahme der Deutschen Bundesbank,
- b)
- Finanzdienstleistungsinstitute und Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- c)
- im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Zahlungsinstituten mit Sitz im Ausland,
- d)
- Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- e)
- im Inland gelegene Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie von ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 18 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
- f)
- ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, für die die Bundesrepublik Deutschland Referenzmitgliedstaat ist und die der Aufsicht der Bundesanstalt gemäß § 57 Absatz 1 Satz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs unterliegen,
- g)
- die Agenten und E-Geld-Agenten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2b und
- h)
- die Unternehmen und Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2c,
- i)
- die Kreditanstalt für Wiederaufbau,
- 3.
- für Versicherungsunternehmen und die im Inland gelegenen Niederlassungen solcher Unternehmen die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen,
- 4.
- für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände die jeweils örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§§ 60, 61 der Bundesrechtsanwaltsordnung),
- 5.
- für Patentanwälte die Patentsanwaltskammer (§ 53 der Patentanwaltsordnung),
- 6.
- für Notare der jeweilige Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat (§ 92 Nr. 1 der Bundesnotarordnung),
- 7.
- für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer die Wirtschaftsprüferkammer (§ 57 Abs. 2 Nr. 17 der Wirtschaftsprüferordnung),
- 8.
- für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die jeweils örtlich zuständige Steuerberaterkammer (§ 76 des Steuerberatungsgesetzes),
- 8a.
- für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 12, soweit das Landesrecht nichts anderes bestimmt, die für die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde,
- 9.
- im Übrigen die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle.
(3) 1Ein Verpflichteter, die Mitglieder seiner Organe und dessen Beschäftigte haben der zuständigen Behörde im Sinne des Absatzes 2 Nummer 2, soweit sich die Aufsichtstätigkeit auf die in dortigen Buchstaben g und h genannten Verpflichteten bezieht, Nummer 8a und 9 sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die zuständige Behörde zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen unentgeltlich Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind. 2Die zuständige Behörde kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Verpflichteten Prüfungen zur Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen auf Dritte übertragen. 3Die Bediensteten der zuständigen Behörde sowie die sonstigen Personen, derer sich die zuständige Behörde bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Verpflichteten innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. 4Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.
(4) 1Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 2Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 können die Auskunft auch auf solche Fragen verweigern, wenn sich diese auf Informationen beziehen, die sie im Rahmen der Rechtsberatung oder der Prozessvertretung des Vertragspartners erhalten haben. 3Die Pflicht zur Auskunft bleibt bestehen, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner seine Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in Anspruch genommen hat oder nimmt.
(5) Die zuständige Behörde nach Absatz 2 stellt den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen dieses Gesetzes zur Verfügung.
(6) 1Die zuständige Behörde nach Absatz 2 informiert die Verpflichteten nach Information des Bundesministeriums der Finanzen über diejenigen Staaten, die von ihr als gleichwertige Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes anerkannt werden. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt diese Information durch die Bundesrechtsanwaltskammer für Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, die Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die Bundesnotarkammer für Notare, die Mitglied einer Notarkammer sind, und die zuständige oberste Landesbehörde nach § 11 Absatz 4 Satz 4 für Notare, die nicht Mitglied einer Notarkammer sind. 3Die Information über die Gleichwertigkeit eines Drittstaates entbindet die Verpflichteten nicht von einer eigenen Risikobewertung im Einzelfall.
(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bestimmen, dass auf einen Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung gering ist und die glücksspielrechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes G. v. 15. Juli 2014 BGBl. I S. 934 m.W.v. 19. Juli 2014
Frühere Fassungen von § 16 GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 GwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GwG Allgemeine Sorgfaltspflichten (vom 18.06.2016)
... Transaktion zu bestimmen. Verpflichtete müssen gegenüber den nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden auf Verlangen darlegen können, dass der Umfang der von ...
§ 6 GwG Verstärkte Sorgfaltspflichten (vom 08.09.2015)
... Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die jeweils zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h bis Nummer 9 anordnen, dass die Verpflichteten eine Transaktion oder ...
§ 7 GwG Ausführung durch Dritte (vom 08.09.2015)
... Geschäftsleitung oder die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde gegenüber dem Verpflichteten beeinträchtigen. ...
§ 9 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 26.02.2013)
... das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ist. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem ... ein Stellvertreter zuzuordnen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mitzuteilen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ... 2, Aufzeichnungen und Aufbewahrungen nach § 8 mit vorheriger Zustimmung der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen ... Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Kontrollmöglichkeiten der nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörde nicht beeinträchtigt werden. (4) ... Behörde nicht beeinträchtigt werden. (4) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß § 2 ... Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge. (5) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und ... 1 und 2 risikoangemessen anzuwenden sind. Die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Bestellung eines ...
§ 9b GwG Spieleridentifizierung (vom 26.02.2013)
... und deren Ergebnis. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend. Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde bestimmt Kriterien, bei deren Vorliegen Dokumente, Daten ...
§ 9d GwG Besondere Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2a (vom 26.02.2013)
... dieser Zahlungsvorgang eine in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c festzulegende Händler-Kennzeichnung aufweist, die die Zuordnung des ... von Glücksspielen im Internet ermöglicht. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten ...
§ 11 GwG Meldung von Verdachtsfällen (vom 08.09.2015)
... und für die Aufsichtsaufgaben der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 2 sowie zum Zweck der Gefahrenabwehr verwendet werden. (7) Das ...
§ 12 GwG Verbot der Informationsweitergabe (vom 01.01.2016)
... für eine Informationsweitergabe 1. an staatliche Stellen und an die nach § 16 Abs. 2 zuständigen Behörden, 2. zwischen den derselben Institutsgruppe im ...
§ 14 GwG Meldepflicht von Behörden (vom 29.12.2011)
... die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskriminalamt - ... zu melden. Für die Behörden gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 entsprechende Anwendung. (2) Absatz 1 ...
§ 16a GwG Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung sowie mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (vom 26.02.2013)
... Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 ... der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (2) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 ...
§ 17 GwG Bußgeldvorschriften (vom 26.02.2013)
... 1 Satz 1 den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt, 16. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 17. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet. (2) Die ... Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden. (3) Die jeweils in § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 3 bezeichnete Behörde ist auch Verwaltungsbehörde im Sinne des § ... 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Finanzamt. Soweit nach § 16 Abs. 2 Nr. 9 die jeweils nach Bundes- oder Landesrecht zuständige Stelle zuständig ist, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz (AIFM-StAnpG)
G. v. 18.12.2013 BGBl. I S. 4318
Artikel 9 AIFM-StAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes
... „§ 18 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs" ersetzt. 3. In § 16 Absatz 2 Nummer 2 werden die Buchstaben d bis f wie folgt gefasst: „d) ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau und weiterer Gesetze
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2178
Artikel 2 KfWGuaÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes
... 16 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch ...
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2417
Artikel 1 StRAnpG 2015 Änderung der Abgabenordnung
... oder 4. dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 ... 2. die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 ...
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 8 FiMaAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes
... durch die Angabe „§§ 25h, 25i und 25k" ersetzt. 4. In § 16 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2b bis 3, 5 und 8a bis ...
Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
Artikel 1 GwGErgG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Maßnahmen und deren Ergebnis. § 3 Absatz 6 gilt entsprechend. Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde bestimmt Kriterien, bei deren Vorliegen Dokumente, Daten ... dieser Zahlungsvorgang eine in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c festzulegende Händler-Kennzeichnung aufweist, die die Zuordnung des ... als Anbieter von Glücksspielen im Internet ermöglicht. (2) Die nach § 16 Absatz 2 Nummer 2a bis 2c zuständige Behörde kann gegenüber einem Verpflichteten ... 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 11 Absatz 1" ersetzt. 11. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (1) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 ... der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (2) Soweit die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden die Aufsicht über die Verpflichteten nach § 2 ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
G. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 607
Artikel 2 PfandBFEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Geldwäschegesetzes. Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Geldwäschegesetzes." 15c. § 29 ...
Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
Artikel 1 GWPräOptG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die jeweils zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe h bis Nummer 9 anordnen, dass die Verpflichteten eine Transaktion oder ... das Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsmeldungen - und die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde ist. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem ... ein Stellvertreter zuzuordnen. Seine Bestellung und Entpflichtung sind der nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörde mitzuteilen. Dem Geldwäschebeauftragten ist ... Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann anordnen, dass Verpflichtete gemäß § 2 ... bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst: „(5) Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde kann im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und ... 1 und 2 risikoangemessen anzuwenden sind. Die zuständige Behörde nach § 16 Absatz 2 Nummer 9 kann bestimmen, dass Verpflichtete von der Bestellung eines ... die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, hat die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde diese Tatsachen unverzüglich dem Bundeskriminalamt - ... Strafverfolgungsbehörde zu melden. Für die Behörden gemäß § 16 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 findet § 11 Absatz 3 entsprechende Anwendung. (2) Absatz ... 4 Aufsicht, Zusammenarbeit und Bußgeldvorschriften". 17. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Information des Bundesministeriums der Finanzen" eingefügt. 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zusammenarbeit mit der ... der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach ... Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. (2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach ... 1 Satz 1 den Auftraggeber oder einen Dritten in Kenntnis setzt, 9. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt oder eine ... nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 10. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 4 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet. (2) Die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 9 EUFAAnpG Änderung des Geldwäschegesetzes *)
... wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt: „§ 16a Zusammenarbeit mit der ... der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde". 2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Zusammenarbeit mit der ... der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (1) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach ... Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zusammen. (2) Die nach § 16 Absatz 2 zuständigen Behörden, soweit sie die Aufsicht über die Verpflichteten nach ...
Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 7 2. EGeldRLUG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen. 4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 5 OGAW-IV-UmsG Änderung des Geldwäschegesetzes
... im Sinne des § 2 Absatz 6a des Investmentgesetzes" ersetzt. 2. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... 4 Satz 1 GwG) 1.165 7.3 Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 GwG 7.3.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 ... Absatz 1 GwG 7.3.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Absatz 1 Satz 2 GwG 585 7.3.2 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder ... der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 16 Absatz 1 Satz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung 2.100". ...
Zahlungsdiensteumsetzungsgesetz
G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; zuletzt geändert durch Artikel 6a G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1528
Artikel 5 ZDUG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3" ersetzt. 4. In § 16 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Finanzdienstleistungsinstitute" die Wörter ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 110a InvG Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (vom 16.02.2013)
... nach § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die Anforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. ...
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