Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.06.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 9b - Geldwäschegesetz (GwG)
Artikel 2 G. v. 13.08.2008 BGBl. I S. 1690 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
| |
Geltung ab 21.08.2008; FNA: 7613-2 Geldwäsche
| |
§ 9b Spieleridentifizierung
(1) 1Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Internet und der Errichtung eines beim Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 geführten Spielerkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu identifizieren; soweit ein wirtschaftlich Berechtigter bei der Errichtung und beim Bestehen eines Spielerkontos vorhanden ist, ist auch dieser zu identifizieren. 2Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde unbeschadet der Pflicht nach § 11 Absatz 1 unverzüglich zu informieren, wenn der Spieler für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt.
(2) 1Ist der Spieler zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, kann der Verpflichtete anstelle von § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Spielers auch anhand einer elektronisch oder in Schriftform übersandten Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 überprüfen. 2§ 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Verpflichtete hat unverzüglich nach Begründung der Geschäftsbeziehung die Überprüfung der Identität des Spielers
- 1.
- nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d zu wiederholen und dabei im Falle des Satzes 1 Buchstabe d die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 einzuhalten oder
- 2.
- auf der Grundlage von zusätzlichen Dokumenten, Daten oder Informationen zu ergänzen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind.
(3) Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde über die Eröffnung und Schließung eines bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a auf seinen Namen errichteten Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, auf dem Gelder eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet entgegengenommen werden, unverzüglich zu informieren.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) G. v. 18. Februar 2013 BGBl. I S. 268 m.W.v. 26. Februar 2013
Frühere Fassungen von § 9b GwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 26.02.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG) vom 18.02.2013 BGBl. I S. 268 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9b GwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9b GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 GwG Aufsicht (vom 19.07.2014)
... dass auf einen Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn das Risiko der ...
§ 17 GwG Bußgeldvorschriften (vom 26.02.2013)
... Beleg nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, 7. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Spieler oder einen wirtschaftlich Berechtigten nicht, ... in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig identifiziert, 8. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 9. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des ... Namen des Vertragspartners eröffneten Zahlungskonto erfolgt, 10. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität des Spielers nicht, nicht richtig ... richtig oder nicht vollständig wiederholt oder ergänzt, 11. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 4 eine ergriffene Maßnahme oder deren Ergebnis nicht, nicht richtig oder nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Ergänzung des Geldwäschegesetzes (GwGErgG)
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268
Artikel 1 GwGErgG Änderung des Geldwäschegesetzes
... Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 § 9b Spieleridentifizierung § 9c Spielerkonto und Transparenz der ... ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt. § 9b Spieleridentifizierung (1) Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Internet und der ... dass auf einen Verpflichteten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 12 die §§ 9a bis 9c dieses Gesetzes insgesamt oder teilweise nicht anzuwenden sind, wenn das Risiko der ... 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 13 eingefügt: „7. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 einen Spieler oder einen wirtschaftlich Berechtigten nicht, ... der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig identifiziert, 8. entgegen § 9b Absatz 1 Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert, 9. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die erste Transaktion von einem auf den Namen des ... Namen des Vertragspartners eröffneten Zahlungskonto erfolgt, 10. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 3 die Überprüfung der Identität des Spielers nicht, nicht richtig ... richtig oder nicht vollständig wiederholt oder ergänzt, 11. entgegen § 9b Absatz 2 Satz 4 eine ergriffene Maßnahme oder deren Ergebnis nicht, nicht richtig oder nicht ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8342/a179753.htm