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Änderung § 9b GwG vom 26.02.2013
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§ 9b GwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.02.2013 geltenden Fassung | § 9b GwG n.F. (neue Fassung) in der am 26.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 268 |
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(Text alte Fassung) § 9b (neu) | (Text neue Fassung)§ 9b Spieleridentifizierung |
(1) 1 Vor der Teilnahme an Glücksspielen im Internet und der Errichtung eines beim Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 geführten Spielerkontos hat dieser einen Spieler nach Maßgabe des § 3 Absatz 1 Nummer 1, des § 4 Absatz 3 und 4 und des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 zu identifizieren; soweit ein wirtschaftlich Berechtigter bei der Errichtung und beim Bestehen eines Spielerkontos vorhanden ist, ist auch dieser zu identifizieren. 2 Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde unbeschadet der Pflicht nach § 11 Absatz 1 unverzüglich zu informieren, wenn der Spieler für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. (2) 1 Ist der Spieler zur Feststellung der Identität nicht persönlich anwesend, kann der Verpflichtete anstelle von § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 die Identität des Spielers auch anhand einer elektronisch oder in Schriftform übersandten Kopie eines Dokuments im Sinne des § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 überprüfen. 2 § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Der Verpflichtete hat unverzüglich nach Begründung der Geschäftsbeziehung die Überprüfung der Identität des Spielers 1. nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d zu wiederholen und dabei im Falle des Satzes 1 Buchstabe d die Vorgaben des § 6 Absatz 2 Nummer 2 Satz 3 einzuhalten oder 2. auf der Grundlage von zusätzlichen Dokumenten, Daten oder Informationen zu ergänzen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind. 4 Der Verpflichtete dokumentiert die gemäß Satz 3 ergriffenen Maßnahmen und deren Ergebnis. 5 § 3 Absatz 6 gilt entsprechend. 6 Die nach § 16 Absatz 2 zuständige Behörde bestimmt Kriterien, bei deren Vorliegen Dokumente, Daten oder Informationen für die Überprüfung geeignet sind. (3) Der Verpflichtete hat die zuständige Behörde über die Eröffnung und Schließung eines bei einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2a auf seinen Namen errichteten Zahlungskontos im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, auf dem Gelder eines Spielers zur Teilnahme an Glücksspielen im Internet entgegengenommen werden, unverzüglich zu informieren. |
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