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Änderung § 1 BwBDSGOWiZustV vom 24.03.2015
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§ 1 BwBDSGOWiZustV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2015 geltenden Fassung | § 1 BwBDSGOWiZustV n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 299 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesamt für Wehrverwaltung übertragen. Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig. | (Text neue Fassung) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 43 des Bundesdatenschutzgesetzes wird für den Bereich der Bundeswehr auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen. Für das Bundesministerium der Verteidigung bleibt das Ministerium selbst zuständig. |
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