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Änderung § 18 FlugfunkV vom 16.04.2009
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§ 18 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | § 18 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 179 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Gebühren und Auslagen | |
(Text alte Fassung) (1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben: 1. | für die Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses | a) zum Erwerb des BZF II | 70 Euro, | b) zum Erwerb des BZF I | 80 Euro; | 2. | für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) ein- schließlich Ausstellen eines Zeugnisses | a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I | 70 Euro, | b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II | 80 Euro, | c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II | 70 Euro; | 3. | für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung für ein BZF II oder I jeweils die Hälfte der in Nummer 1 genannten Gebühren; | 4. | für die Abnahme einer Nachprüfung für das AZF | 40 Euro; | 5. | a) für das Ausstellen einer Zweitschrift ei- nes Flugfunkzeugnisses, eines Be- rechtigungsausweises oder einer Be- scheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 20 Euro, | b) für das Ausstellen eines Flugfunkzeug- nisses (Umtausch) nach § 21 | 20 Euro; | 6. | für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13 oder § 14 | a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 20 Euro, | b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr (§ 13) | 20 Euro, | c) Ausstellen eines Berechtigungsaus- weises bei Inhabern eines Flugfunk- zeugnisses, das außerhalb des Gel- tungsbereichs dieser Verordnung er- teilt wurde (§ 14) | 20 Euro, | d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnis- ses, das außerhalb des Geltungsbe- reichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne vereinfachte Prüfung | 20 Euro, | e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnis- ses, das außerhalb des Geltungsbe- reichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter Prüfung | 40 Euro; | 7. | für die Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 4 | 70 Euro. | | (Text neue Fassung) (1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. |
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur. | |
(3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht am Sitz einer Außenstelle der Bundesnetzagentur statt, so werden zusätzlich als Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen erhoben. (4) Im Übrigen sind entstehende Auslagen durch die Gebühren mit abgegolten. | (3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung glaubhaft macht. |
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