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Synopse aller Änderungen der FlugfunkV am 16.04.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. April 2009 durch Artikel 1 der 1. FlugfunkVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FlugfunkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Arten der Flugfunkzeugnisse
§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
§ 4 Prüfungsbehörde
§ 5 Anmeldung zur Prüfung
§ 6 Zulassung zur Prüfung
§ 7 Prüfungsausschuss
§ 8 Prüfung
§ 9 Wiederholungsprüfung
§ 10 Zusatzprüfung
§ 11 Nachprüfung
§ 12 Anerkennung von Prüfungen zum Erwerb einer Erlaubnis für Luftfahrzeugführer oder zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung
§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
§ 14 Anerkennung von Flugfunkzeugnissen
§ 15 Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache
§ 16 Zweitschriften
§ 17 Entziehung eines Flugfunkzeugnisses
§ 18 Gebühren und Auslagen
§ 19 Zurückziehen einer Anmeldung zur Prüfung
§ 20 Verlegung des Prüfungstermins
§ 21 Übergangsbestimmungen
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Allgemeines


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses.



(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.

(2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes

1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden;

2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden;

3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden;

4. bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt oder die ausschließlich zu Ausbildungszwecken verwendet werden;

5. durch Berechtigte, die Wartungs- und Reparaturarbeiten an Funkgeräten durchführen und im Rahmen dieser Tätigkeit zu Überprüfungszwecken am Flugfunk teilnehmen;

6. durch Berechtigte, die sich mit Kraftfahrzeugen auf den Betriebsflächen eines Flughafens bewegen;

7. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung.



§ 4 Prüfungsbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die Prüfungen erfolgen in deren Außenstellen. Die Prüfungsorte gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt.



(1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Behörden als Prüfungsbehörden benennen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Prüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstelle mitgeteilt.



(1) Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder im Fall von § 5 Abs. 2 der Ausbildungsstätte mitgeteilt.

(2) Der Bewerber muss sich auf Verlangen vor Beginn der Prüfung durch Vorlage seines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage.



(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die nachzuweisenden Prüfungsteile ergeben sich aus der Anlage 1.

(4) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Zum Bestehen ist eine einstimmige Entscheidung erforderlich.

(5) Bewerber, die in der Prüfung fremde Hilfe oder unerlaubte Hilfsmittel benutzen oder zu täuschen versuchen, können von der Prüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Prüfung in allen Teilen als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Vor Beginn der Prüfung sind die Bewerber auf diese Bestimmung hinzuweisen.

(6) Das beantragte Flugfunkzeugnis wird nach bestandener Prüfung durch Aushändigung erteilt.

(7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Wiederholungsprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.



(1) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er diese einmal wiederholen. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt in der Regel sieben Tage, der spätestmögliche Zeitpunkt sechs Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so erlischt der Anspruch auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Für die Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen des § 8 entsprechend anzuwenden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Zusatzprüfung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage.



(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er die Zusatzprüfung erneut ablegen.



(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Anerkennung von Flugfunkzeugnissen


(1) Nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilte Flugfunkzeugnisse können anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass das gültige Flugfunkzeugnis unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland mindestens gleichwertig sind. Gleichwertigkeit und Anerkennung von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, werden bei der Bundesnetzagentur geprüft und festgelegt. Die allgemeine Anerkennung kann mit der Maßgabe erfolgen, dass die Inhaber von gültigen Flugfunkzeugnissen, die nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden sind, nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt sind. Die Anerkennung kann formlos erfolgen. Die Anerkennung im Einzelfall richtet sich nach den Absätzen 2 bis 6.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden. Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal möglich. Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage. Für vereinfachte Prüfungen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.



(2) Soweit die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, kann die Ausstellung eines Flugfunkzeugnisses von einer vereinfachten Prüfung abhängig gemacht werden. Besteht der Antragsteller die vereinfachte Prüfung nicht, so ist eine Wiederholung nur einmal möglich. Der Umfang der vereinfachten Prüfung ergibt sich aus der Anlage 1. Für vereinfachte Prüfungen sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

(3) Dem Inhaber eines gültigen Flugfunkzeugnisses, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt, jedoch unter Prüfungsbedingungen erworben wurde, die unabhängig von Fertigkeiten in deutscher Sprache denen eines entsprechenden Flugfunkzeugnisses der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind, kann auf Antrag ein Berechtigungsausweis ausgestellt werden, der den Inhaber nur zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache berechtigt.

(4) Der Berechtigungsausweis gilt nur in Verbindung mit dem gültigen Flugfunkzeugnis nach Absatz 3.

(5) Für die Entziehung eines Berechtigungsausweises ist § 17 entsprechend anzuwenden.

(6) Über den Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses oder eines Berechtigungsausweises entscheidet die Bundesnetzagentur. Dem Antrag ist das gültige Flugfunkzeugnis nach Absatz 3 oder dessen Ablichtung zur Einsichtnahme beizufügen. Sofern dieses Flugfunkzeugnis nur in Verbindung mit einem gültigen Luftfahrerschein gültig ist, so ist dem Antrag eine Ablichtung des gültigen Luftfahrerscheines beizufügen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Gültige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.



(7) Gültige Flugfunkzeugnisse, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind und zur Ausübung des Sprechfunks in englischer Sprache berechtigen, werden in dem vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Umfang allgemein und formlos anerkannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 18 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden folgende Gebühren erhoben:


1. | für die Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich
Ausstellen eines Zeugnisses |
a) zum Erwerb des BZF II | 70 Euro, |
b) zum Erwerb des BZF I | 80 Euro; |
2. | für die Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) ein-
schließlich Ausstellen eines Zeugnisses |
a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber
eines BZF I | 70 Euro, |
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber
eines BZF II | 80 Euro, |
c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber
eines BZF II | 70 Euro; |
3. | für die Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder
Nachprüfung für ein BZF II oder I jeweils die Hälfte
der
in Nummer 1 genannten Gebühren; |
4. | für die Abnahme einer Nachprüfung
für das AZF | 40 Euro; |
5. | a) für das Ausstellen einer Zweitschrift ei-
nes Flugfunkzeugnisses, eines Be-
rechtigungsausweises oder einer Be-
scheinigung der Sprachprüfung
nach
§ 16 | 20 Euro, |
b) für das Ausstellen eines Flugfunkzeug-
nisses (Umtausch) nach § 21 | 20 Euro; |
6. | für das Bearbeiten eines Antrages nach § 12, § 13
oder § 14 |
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
nach § 12 | 20 Euro, |
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
bei Inhabern einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§ 13) | 20 Euro, |
c) Ausstellen eines Berechtigungsaus-
weises bei Inhabern eines Flugfunk-
zeugnisses, das außerhalb
des Gel-
tungsbereichs dieser Verordnung er-
teilt wurde (§ 14) | 20 Euro, |
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
bei Inhabern eines Flugfunkzeugnis-
ses, das außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung erteilt wurde
(§ 14), ohne vereinfachte Prüfung | 20 Euro, |
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
bei Inhabern eines Flugfunkzeugnis-
ses, das außerhalb des Geltungsbe-
reichs dieser Verordnung erteilt wurde
(§ 14), mit vereinfachter Prüfung | 40 Euro; |
7. | für die Abnahme einer Sprachprüfung
(§ 15) einschließlich Ausstellen einer
Bescheinigung nach § 15 Abs. 4 | 70 Euro. |




(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Verordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen sich nach dem Gebührenverzeichnis in Anlage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.

(2) Die Gebührenschuld entsteht mit Eingang des Antrags bei der Bundesnetzagentur.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Findet die Prüfung auf Antrag der Bewerber nicht am Sitz einer Außenstelle der Bundesnetzagentur statt, so werden zusätzlich als Auslagen die auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gewährten Vergütungen (Reisekostenvergütung, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen erhoben.

(4) Im Übrigen sind entstehende Auslagen durch die Gebühren mit abgegolten.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 20 Verlegung des Prüfungstermins


vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal möglich.



Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen




Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen


1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst

1.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1.1.1 rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

1.1.2 die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes;

1.1.3 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;

1.1.4 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes;

1.1.5 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;

1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

1.1.5.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

1.1.5.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

1.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

2 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst

2.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

2.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1;

2.1.2 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.

2.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa zehn Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.



2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

2.2.4 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.



2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.

3 Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst

3.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

3.1.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;

3.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

3.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.

3.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa zehn Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.



3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.

4 Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach § 3 Abs. 2

4.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.

4.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;

4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung

 


Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:


1 | 2 | 3

Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF II | 86

b) zum Erwerb des BZF I | 100

2 | Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses |

a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I | 83

b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II | 100

c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II | 99

3 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung |

a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie | 56

b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II | 71

c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I | 89

4 | Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-
gung nach § 15 Absatz 4 | 94

5 | Abnahme einer Nachprüfung für das AZF | 100

6 | Ausstellen |

a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises
oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35

b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 | 30

7 | Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 |

a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35

b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§ 13) | 37

c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-
nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde
(§ 14) | 51

d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
ohne vereinfachte Prüfung | 49

e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
mit vereinfachter Prüfung | 100

8 | Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit;
Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be-
endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,
sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | bis zu 75 % der
Gebühr für den
beantragten
Verwaltungsakt