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Änderung § 4 FlugfunkV vom 16.04.2009
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§ 4 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | § 4 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Prüfungsbehörde | |
(Text alte Fassung) (1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die Prüfungen erfolgen in deren Außenstellen. Die Prüfungsorte gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt. | (Text neue Fassung) (1) Prüfungsbehörde ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur). Die für Prüfungen örtlich zuständigen Außenstellen gibt die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt bekannt. |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weitere Behörden als Prüfungsbehörden benennen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8354/al18153-0.htm