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Änderung § 10 FlugfunkV vom 16.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 FlugfunkV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV am 16. April 2009 und Änderungshistorie der FlugfunkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
§ 10 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zusatzprüfung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage.

(Text neue Fassung)

(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1.

(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung

(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er die Zusatzprüfung erneut ablegen.



(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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