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Änderung § 10 FlugfunkV vom 16.04.2009
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§ 10 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | § 10 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Zusatzprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage. | (Text neue Fassung) (1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage 1. |
(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Bestimmungen des § 6 und des § 8 Abs. 1 bis 6 entsprechend anzuwenden. | |
(3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er die Zusatzprüfung erneut ablegen. | (3) Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er diese erneut ablegen. |
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