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Änderung § 20 FlugfunkV vom 16.04.2009
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§ 20 FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | § 20 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Verlegung des Prüfungstermins | |
(Text alte Fassung) Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal möglich. | (Text neue Fassung) Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal zulässig. |
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