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Änderung § 20 FlugfunkV vom 16.04.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 FlugfunkV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. FlugfunkVÄndV am 16. April 2009 und Änderungshistorie der FlugfunkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 20 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
§ 20 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verlegung des Prüfungstermins


(Text alte Fassung)

Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal möglich.

(Text neue Fassung)

Eine Verlegung des Prüfungstermins kann aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen. Eine Verlegung ist nur einmal zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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