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Änderung Anlage 1 FlugfunkV vom 16.04.2009
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Anlage FlugfunkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung | Anlage 1 FlugfunkV n.F. (neue Fassung) in der am 16.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746 |
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(Text alte Fassung) Anlage (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen |
(Textabschnitt unverändert) 1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst 1.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: 1.1.1 rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich; 1.1.2 die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes; 1.1.3 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst; 1.1.4 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes; 1.1.5 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung; 1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR); 1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen; 1.1.5.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 1.1.5.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln. 1.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; 1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren. 2 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst 2.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: 2.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1; 2.1.2 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1. 2.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1; 2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; | |
2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa zehn Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache. | 2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache. |
2.2.4 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache. | |
2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen. | 2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen. |
3 Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst 3.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen: 3.1.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen; 3.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen; 3.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren. 3.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist; 3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln; | |
3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa zehn Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache. 3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen. | 3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache. 3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen. |
4 Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach § 3 Abs. 2 4.1 Kenntnisse Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen: 4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1. 4.2 Fertigkeiten Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen: 4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2; 4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3. |
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