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Änderung Anlage 1 FlugfunkV vom 16.04.2009

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Anlage FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.04.2009 geltenden Fassung
Anlage 1 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.03.2009 BGBl. I S. 746
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen


(Textabschnitt unverändert)

1 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst

1.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil in deutscher Sprache sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

1.1.1 rechtliche Grundlagen des beweglichen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;

1.1.2 die wichtigsten Bestimmungen über Zulassung und Genehmigung von Funkanlagen des beweglichen Flugfunkdienstes;

1.1.3 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst;

1.1.4 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des beweglichen Flugfunkdienstes;

1.1.5 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung;

1.1.5.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such- und Rettungsdienst (SAR);

1.1.5.2 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;

1.1.5.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

1.1.5.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.

1.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.

2 Prüfung für den Erwerb des Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I für den Flugfunkdienst

2.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

2.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1;

2.1.2 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt 2.1.1.

2.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;

2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke, Verfahren und Abkürzungen einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren;

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2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa zehn Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.



2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

2.2.4 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, entfällt unter 2.2.2 die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache.

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2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.



2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.

3 Zusatzprüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst

3.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:

3.1.1 Luftverkehrsordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;

3.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;

3.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radar, Radarverfahren.

3.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

3.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;

3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instrumentenflugregeln;

vorherige Änderung

3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa zehn Schreibmaschinenzeilen - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses einer fremden Verwaltung sind, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.



3.2.3 In Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses II für den Flugfunkdienst sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache aus dem Fluginformationsdienst - etwa 800 Schriftzeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen) - mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache.

3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach 1.2.2 nachzuweisen.

4 Prüfung für den Erwerb des Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst für Bewerber nach § 3 Abs. 2

4.1 Kenntnisse

Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:

4.1.1 Kenntnisse gemäß 1.1 und 3.1.

4.2 Fertigkeiten

Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:

4.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2 und 3.2;

4.2.2 Fertigkeiten gemäß 2.2.3.



 (keine frühere Fassung vorhanden)