Änderung § 3 FlugfunkV vom 01.05.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. FlugfunkVÄndV am 1. Mai 2012 und Änderungshistorie der FlugfunkV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 3 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 3 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:

(Text neue Fassung)

Voraussetzungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen sind:

1. die Vollendung

vorherige Änderung

a) des 18. Lebensjahres für das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst,

b) des 15. Lebensjahres für die Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisse I und II für den Flugfunkdienst,

2. für den Erwerb eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den Flugfunkdienst zusätzlich das Innehaben eines Beschränkt Gültigen Sprechfunkzeugnisses I oder II für den Flugfunkdienst und

3.
das erfolgreiche Ablegen der vorgeschriebenen Prüfung.

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 entfällt für Bewerber, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte nach § 24 Abs. 1 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1506), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Februar 2002 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, angemeldet werden.




a) des 15. Lebensjahres für das BZF II, das BZF I und das BZF E,

b) des 18. Lebensjahres für das AZF und das AZF E,

2. für das AZF das Innehaben des BZF I oder BZF II,

3.
für das AZF E das Innehaben des BZF E und

4.
das Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed