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Änderung § 13 FlugfunkV vom 01.05.2012

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 13 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
§ 13 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Erwerb von Flugfunkzeugnissen durch Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr


(1) Inhabern einer Bescheinigung der Bundeswehr über den Besitz eines Militärluftfahrzeugführerscheines, Militärluftfahrzeugbesatzungsscheines oder militärischen Erlaubnisscheines für den Flugsicherungs-Kontrolldienst wird auf Antrag ausgestellt:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, oder

2. das Beschränkt Gültige Sprechfunkzeugnis I für den Flugfunkdienst, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 2

berechtigt
sind.

(Text neue Fassung)

1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 2 berechtigt sind, oder

2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3 Nummer 1 berechtigt sind.

(2) Über den Antrag entscheidet die Bundesnetzagentur.

vorherige Änderung

(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses sind unter Angabe der beantragten Zeugnisart beizufügen:

1. eine Ablichtung des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und

2.
die nach Absatz 1 geforderte Bescheinigung der Bundeswehr.



(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses ist unter Angabe der beantragten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundeswehr nach Absatz 1 beizufügen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)