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Änderung Anlage 2 FlugfunkV vom 01.05.2012

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Anlage 2 FlugfunkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2012 geltenden Fassung
Anlage 2 FlugfunkV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 07.02.2012 BGBl. I S. 183
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 18) Gebührenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


(Textabschnitt unverändert)

Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:


1 | 2 | 3

vorherige Änderung nächste Änderung

Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF II | 86

b) zum Erwerb des BZF I | 100

2 | Abnahme einer Zusatzprüfung 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses |

a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I | 83

b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II | 100

c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II | 99

3
| Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung |

a)
zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie | 56

b)
zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II | 71

c)
zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I | 89

4
| Abnahme einer Sprachprüfung 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-
gung nach § 15 Absatz 4
| 94

5
| Abnahme einer Nachprüfung für das AZF | 100

6
| Ausstellen |

a)
einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises
oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16
| 35

b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21 | 30

7
| Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 |



lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro

1 | Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF II | 80

b) zum Erwerb des BZF I | 95

c) zum Erwerb des BZF E | 85

2 | Abnahme einer Wiederholungsprüfung 9) |

a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie | 56

b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis | 63

c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis | 71

d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis
| 75

e)
zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis | 83

f)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis | 66

g)
zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis | 73

3
| Abnahme einer Zusatzprüfung 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses |

a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II
| 80

b) zum Erwerb des
AZF durch Inhaber des BZF II | 91

c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I
| 86

d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E
| 86

4 | Abnahme
einer Nachprüfung (§ 11) | 81

5
| Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14 |

a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 | 35

vorherige Änderung

b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der
Bundeswehr (§
13) | 37

c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-
nisses,
das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde
14) | 51

d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
ohne vereinfachte
Prüfung | 49

e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
das außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)
mit
vereinfachter Prüfung | 100

8
| Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit;
Rücknahme
eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be-
endigung der Amtshandlung; Widerruf
oder Rücknahme einer Amtshandlung,
sofern
der Betroffene dies zu vertreten hat | bis zu 75 % der
Gebühr für den
beantragten
Verwaltungsakt




b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
13) | 35

c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das
außerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde 14) | 47

d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne verein-
fachte
Prüfung | 43

e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb
des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter
Prüfung | 82

6 | Abnahme einer
Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich
Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlänge-
rungsprüfung
| 86

7
| beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungs-
ausweises
oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 | 35

8 | Änderung
der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 | 23

9 | Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 | 20

10 | Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 | 35